Düsseldorf. In NRW fehlen nach wie vor tausende Schöffen. Der Schöffenverband klärt über den Verdienst auf und was passiert, wenn Freiwillige fehlen.
Der NRW-Schöffenverband wirbt um Bewerber für das Amt des Laienrichters. Laut dem Vorsitzenden Michael Haßdenteufel fehlen in NRW rund 10.000 Kandidaten. Wegen gesetzlicher Vorschriften müssten aber doppelt so viele Bewerber vorhanden sein. Hat man zu wenige, werden per Zufallsprinzip Menschen aus dem Melderegister herausgesucht. Und diese können dann zu dem Ehrenamt, obwohl dies widersprüchlich klingt., verpflichtet werden.
Schöffenwahl in NRW: Verband fordert Gesetzesänderung
Allein in Düsseldorf fehlen „mindestens tausend“ Bewerber, wie Haßdenteufel erklärte. Dabei sei es eines der schönsten Ämter, die man haben kann, berichtet der Chef des Landesverbands der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS). „Auch wenn man da Einblicke in die Gesellschaft bekommt, die nicht immer schön sind, denn Schöffen gibt es ausschließlich bei Strafgerichten. Man muss wissen, dass man in das Leben eines anderen Menschen eingreift – von Angeklagten, aber auch von Opfern“, betont der Verbandschef. „Und man muss wissen, dass das Amt auch etwas mit einem selbst macht. Man nimmt auch vieles an nicht so schönen Bildern mit nach Hause und muss das verarbeiten.“
Haßdenteufel fordert, die Regelung, dass es doppelt so viele Bewerber wie zu besetzende Ämter geben muss, aufzulösen: „Das ist einfach nur Unsinn. Wir setzen uns für ein einfacheres Wahlverfahren ein. Derzeit erstellen die Gemeinden die Vorschlagsliste. Die wird vom Stadt- oder Gemeinderat beschlossen. Dann geht es in einen Schöffenwahlausschuss. Und dort werden dann die Schöffen gewählt.“
Ab 600 Euro Ordnungsgeld bei Nichterscheinen
Das Problem dabei laut Haßdenteufel: Die Wahlausschussmitglieder wüssten nicht, ob sich ein Kandidat freiwillig gemeldet habe oder aus dem Einwohnermelderegister ausgewählt worden sei. So komme es vor, dass Menschen, die sich nie dafür beworben hätten, gegen Jahresende einen Brief vom Gericht erhielten, in dem sie zum Schöffenamt verpflichtet würden. „Das ist sehr ärgerlich, weil bei diesem Verfahren manchmal Leute nicht gewählt werden, die es gerne gemacht hätten“, gibt Haßdenteufel zu bedenken. Das müsse geändert werden. „Wenn es genug Bewerber gibt, dann ist die Vorschlagsliste einfach voll und dann sollte auch nicht über einen Schöffenwahlausschuss gewählt werden, sondern über die kommunalen Vertretungen“, fordert er.
„Denn ist man einmal als Schöffe gewählt, ist es schwer, da wieder rauszukommen“, so der Verbandschef. Wer nicht auftauche, riskiere ein Ordnungsgeld ab 600 Euro.
Arbeitgeber muss Mitarbeiter für Schöffenamt freistellen
Die Einflussmöglichkeiten eines Schöffen seien sehr groß, so Haßdenteufel. Bei der Abstimmung habe die Stimme des Laienrichters das gleiche Gewicht wie die eines Berufsrichters. „Gegen die Stimmen der Schöffen kann niemand verurteilt werden. Stimmen zwei Schöffen für nicht schuldig, können die Berufsrichter sich noch so querstellen. Denn man muss gerade bei der Schuldfrage immer die Zweidrittelmehrheit haben. Und drei Berufsrichter von fünf Richtern, die auf der Richterbank sitzen, sind nicht zwei Drittel.“
Ärger mit dem Arbeitgeber müsse man nicht befürchten. Dieser sei verpflichtet, einen Mitarbeiter für das Schöffenamt freizustellen. „Er muss ihn aber für diese Zeit nicht bezahlen“, ergänzt Haßdenteufel. „Dafür gibt es den Verdienstausfall, den man beantragen kann. Der liegt im Durchschnitt bei 29 Euro pro Stunde.“ Zudem gibt es pauschal sieben Euro pro Stunde „Zeitversäumnis“, eine Art Aufwandsentschädigung. „Selbstverständlich werden die Fahrtkosten und Parkkosten auch erstattet.“