Düsseldorf. Wo gibt es in NRW laut Polizeigesetz „gefährliche Orte“? Die Landesregierung gibt Auskunft: Darunter sind viele Straßen in Essen und Dortmund.
Die Landesregierung hat Hunderte Straßen und Plätze in Nordrhein-Westfalen genannt, die „gefährlich und verrufen“ im Sinne von §12 des Polizeigesetzes (externer Link) sein sollen. Sie beantwortet damit eine Anfrage von AfD-Abgeordneten aus dem Jahr 2017. Weil das Innenministerium diese Anfrage zunächst nicht vollständig beantworten wollte, hatte es jahrelangen Streit gegeben.
Der Paragraph legt unter anderem fest, dass Polizeibeamte die Identität einer Person feststellen können, wenn sich diese „an einem Ort aufhält von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben“.
Landesregierung benennt 44 Orte
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Die Landesregierung hatte in einer ersten Antwort auf die Kleine Anfrage vor zwei Jahren 44 Orte im Land nach dieser Definition benannt und Städten zugeordnet, konkrete Angaben dazu aber verweigert. Das sei unzulässig, hatte der Verfassungsgerichtshof moniert und die Landesregierung im Januar gezwungen, die Anfrage zu beantworten. Die Abgeordneten hätten einen Informationsanspruch.
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Nun werden in einer seitenlangen Tabelle (externer Link) Straßen und Plätze genannt, die diese Gebiete definieren sollen. Für Aachen sind 35 Ortsangaben aufgeführt, für Düsseldorf 14. Besonders viele Ortsangaben werden für Köln, Dortmund und Essen genannt.
In Dortmund nennt die Tabelle unter anderem das Viertel nördlich des Hauptbahnhofs. In Essen sind es unter anderem die nördliche Innenstadt und Altendorf. Für Hagen nennt die Landesregierung unter anderem den Bereich rund um den Hauptbahnhof sowie die Innenstadt an der Volmegalerie.
Polizei kann an „gefährlichen Orten“ einfacher Personalien kontrollieren
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Die AfD hatte argumentiert, die Bürger hätten ein Recht zu wissen, wo genau es gefährlich sei und was die Polizei vor Ort dagegen unternehme. Das Innenministerium hatte entgegnet, diese Orte definierten eben nicht unbedingt Orte, an denen Bürger einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von Straftaten zu werden. Es könne sich auch um Orte handeln, an denen Straftaten lediglich verabredet und vorbereitet werden.
Diese Orte werden so eingestuft, um Polizisten ohne weiteren Anlass Identitätsfeststellungen zu ermöglichen - etwa in einschlägigen Straßen der Bahnhofsviertel.
Nicht automatisch mit „No-Go-Areas“ gleichzusetzen
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Die Regierung hatte argumentiert, die Polizeiarbeit werde erschwert, wenn potenzielle Straftäter präzise Informationen über solche Orte erlangten. Anwohnern von öffentlich als „gefährlich“ bezeichneten Wohngegenden drohe eine Stigmatisierung. Das Sicherheitsgefühl der Bürger könne zudem beeinträchtigt werden. Die Verfassungsrichter ließen das nicht gelten. Die Regierung sei grundsätzlich verpflichtet, Fragen von Abgeordneten zu beantworten.
Die AfD interpretierte die Auskünfte am Mittwoch auf ihre Weise: Die Landesregierung habe nicht zugeben wollen, „dass sie in vielen Bereichen die Lage nicht mehr im Griff hat. Wir wissen jetzt, wo genau die Kriminalitäts-Hotpots und No-Go-Areas in NRW sind und werden das sorgfältig analysieren.“ (dpa/red)