Düsseldorf. Schulen und Kitas sind zu, dennoch gibt es Ausnahmen bei der Betreuung. In der Krise genießen die “unverzichtbaren“ Berufe Privilegien.

Die Landesregierung hat klar gestellt, welche berufstätigen Eltern weiterhin die Möglichkeit zu Kinderbetreuung haben sollen. Es handelt sich um die so genannten „unverzichtbaren Schlüsselpositionen“ also um Beschäftigte, auf die ein Land in der Krise grundsätzlich nicht verzichten kann. Damit sind nicht nur Mediziner und Pfleger gemeint, sondern zum Beispiel auch Busfahrer im Nahverkehr oder Mitarbeiter in Telekommunikationsunternehmen.

Das NRW-Gesundheits- und das Familienministerium haben am Wochenende präzisiert, welche Eltern trotz des bis zum Ende der Osterferien geltenden Betretungsverbotes für Kitas und der am Montag beginnenden generellen Schulschließungen weiterhin eine Möglichkeit zur Kinderbetreuung in öffentlichen Einrichtungen „zu den üblichen Betreuungszeiten“ haben sollen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Betreuung der Kinder anders nicht möglich ist.

"Kritische Infrastruktur" muss funktionieren: Energie, Wasser, Internet

Zu den „Unverzichtbaren“ in einer so ernsten Krise gehören Berufstätige, deren Arbeit die Sicherheit und Ordnung im Land und die Gesundheitsversorgung gewährleistet. Gemeint sind unter anderen Ärzte, Kranken- und Altenpfleger sowie Experten aus der Behindertenhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe. Polizisten und Angestellte der Sicherheitsbehörden haben ebenfalls diese besondere Stellung, auch Mitarbeiter der Justiz, des Staates und der Verwaltungen.

„Unverzichtbar“ sind Feuerwehrleute und die Mitarbeiter von Rettungsdiensten und Katastrophenschützer. Darüber hinaus alle Menschen, die dafür sorgen, dass besonders wichtige Dienste weiterhin zur Verfügung stehen. Man spricht hier von den „kritischen Infrastrukturen“: Telekommunikationsdienste, Energie- und Wasserversorger, die Müllentsorgung und der Nahverkehr. Lokführer, Busfahrer, Spezialisten in Stellwerken gehören also ebenfalls dazu.

Privilegien nur für Alleinerziehende und Eltern, die beide betroffen sind

All diese „Schlüsselpersonen“ dürfen ihre Kinder allerdings nur dann zur Betreuung bringen, wenn sie allein erziehend sind oder wenn beide Elternteile Schlüsselpersonen sind. Heißt: Sollte ein Elternteil nicht in einem der „unverzichtbaren“ Berufe arbeiten, muss es sich selbst um die Kinder kümmern und hat kein Recht auf Not-Betreuung in einer Kita. Das Betretungsverbot in Kitas gilt auch dann, wenn die Kinder von „Schlüsselpersonen“ Corona-Krankheitssymptome aufweisen, wenn sie Kontakt zu Infizierten haben oder in Risikogebieten wie Italien gewesen sind.

Bis Mittwoch sollten laut dem NRW-Familienministerium Bescheinigungen von den Arbeitgebern vorliegen, aus denen hervorgeht, dass es sich um „Schlüsselpersonen“ handelt, die unentbehrlich sind.