Düsseldorf. Die nordrhein-westfälische Landesregierung hält ein Senioren-Strafrecht für überflüssig und altersdiskriminierend. Kriminalfachliche Gründe, ein spezielles Senioren-Strafrecht einzuführen, lägen nicht vor, sagte NRW-Justizminister Thomas Kutschaty. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter hatte zuletzt ein solches Strafrecht gefordert.
Ein Sonderstrafrecht für Senioren ist nach Ansicht der nordrhein-westfälischen Landesregierung überflüssig und altersdiskriminierend. Kriminalfachliche Gründe, ein spezielles Senioren-Strafrecht einzuführen, lägen nicht vor, antwortete NRW-Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) in einer am Montag veröffentlichten Antwort auf eine Anfrage der CDU-Fraktion im Düsseldorfer Landtag.
Bund Deutscher Kriminalbeamter hatte Senioren-Strafrecht gefordert
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter hatte ein eigenes Strafrecht für Senioren gefordert. Mit der älter werdenden Gesellschaft werde es auch mehr ältere Straffällige geben, argumentierte der Bund. Besondere Bedingungen, die Senioren zu Tätern machten, müssten im Strafrecht Beachtung finden, damit Richter - ähnlich wie im Jugendstrafrecht - mit milderen Sanktionen reagieren könnten.
Die derzeitige Entwicklung gebe das aber nicht her, argumentierte der Justizminister. Zwischen 2007 und 2011 sei die Zahl der Tatverdächtigen ab 60 Jahren in NRW nur um 1858 auf 31.304 gestiegen. Damit habe sich ihr Anteil an den Tatverdächtigen geringfügig von 6,1 auf 6,3 Prozent erhöht. Das gleiche Bild zeige sich bei der Zahl der Verurteilten: Im selben Zeitraum wuchs die Zahl rechtskräftig Verurteilter ab 60 Jahren nur um 59 auf 7450. Ihr Anteil an allen Verurteilten stieg sehr leicht von 4 auf 4,2 Prozent.
Landesregierung sieht keine Veranlassung zur Einführung
"Die Landesregierung sieht keine Veranlassung zur Einführung eines eigenen Strafrechts für Senioren", bilanzierte Kutschaty. Bereits nach geltendem Recht habe das Gericht bei der Strafzumessung auch die Tatumstände und persönlichen Verhältnisse des Täters - dazu zähle das Alter - sowie die Wirkung der Strafe zu berücksichtigen. Den Vergleich mit dem Sonderstrafrecht für Jugendliche ließ Kutschaty nicht gelten. Dies sei gerechtfertigt, weil bei ihnen Reifungs- und Entwicklungsprozesse noch nicht abgeschlossen seien. (dpa)