Leipzig/Freiburg/Fulda. . Wer in der Kirche bleiben will, muss Kirchensteuer zahlen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt die Klage eines pensionierten Theologie-Professors abgewiesen, der das anders gesehen hat. Die Bischofskonferenz begrüßt das Urteil.

Ums Geld dürfte es Hartmut Zapp nie gegangen sein. Zwar muss der pensionierte Theologie-Professor – anders als etwa ein Rentner – auch auf seine Ruhestandsbezüge Kirchensteuer zahlen. Doch der Freiburger Kirchenrechtler Zapp hatte vor allem einen Rechtsstreit im Blick als er vor fünf Jahren aus der Kirche austrat, fortan aber weiter betonte, gläubiges Mitglied der Religionsgemeinschaft zu sein.

Der Kirchenaustritt sei lediglich ein staatlicher Akt, so Zapps Position, die er seinerzeit auch in seinem Austrittsformular vor dem Standesbeamten von Staufen im Breisgau deutlich machte: als Zusatz zur Angabe der Kirche fügte er dort „römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ an. Weil die Kirche diesen Austritt mit Zusatz nie akzeptiert hat, klagte sich Zapp durch die Instanzen – bis ihn das Bundesverwaltungsgericht gestern endgültig in die Schranken wies.

„Ganz oder gar nicht“, so der Tenor des Urteils. Wer aus einer Religionsgemeinschaft aufgrund staatlicher Vorschriften austrete, könne seine Erklärung nicht auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts beschränken und Mitglied der Religionsgemeinschaft bleiben wollen, sagte der Vorsitzende Richter Werner Neumann in der Urteilsbegründung.

Einvernehmen mit dem Vatikan

Damit ist der Streit beigelegt, dem manche Beobachter zeitweise zutrauten, das gesamte deutsche Kirchensteuer-System zu sprengen. Zumal rechtzeitig zum gestrigen Urteil vor einer Woche auch die deutsche Bischofskonferenz verkünden konnte, mit dem Vatikan Einvernehmen in Sachen Kirchenaustritt erzielt zu haben.

Die Kurie soll kein Freund der bisherigen deutschen Praxis gewesen sein, nach der die Verweigerung der Kirchensteuer gleich die Exkommunikation nach sich zog.

Ist doch die strenge Kirchenstrafe eigentlich nur für schwere Vergehen wie Leugnung des Glaubens oder Spaltung der Kirche vorgesehen. Dass jemand gleich ein schlechter Christ ist, nur weil er nicht zahlt, soll in Rom schwer vermittelbar gewesen sein.

Doch letztlich konnten sich die deutsche Bischöfe offenbar maßgeblich mit ihren Argumenten durchsetzen und sich mit Rom auf ein speziell für Deutschland zugeschnittenes Kirchenrecht einigen. Demnach werden Ausgetretene zwar nicht mehr automatisch exkommuniziert, zudem laden die Gemeinden nun jeden noch einmal zu einem Gespräch ein. Doch de facto verliert ein Katholik mit dem Kirchenaustritt auch weiter alle wesentlichen Rechte, etwa zum Empfang der Eucharistie und anderer Sakramente.

Ausnahmen für Rentner, Arbeitslose und Kinder

Angesichts dieses Dekrets ist fraglich, welche Auswirkungen ein Sieg Zapps vor dem Bundesverwaltungsgericht überhaupt noch gehabt hätte. Dennoch freute sich der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Robert Zollitsch, gestern auf der Herbstvollversammlung der Bischöfe in Fulda über den Prozessausgang – zumal er als Freiburger Erzbischof auch persönlich für den Fall Zapp zuständig war.

„Es geht hier um Solidarität. Wer zur katholischen Kirche gehört und durch ein Einkommen dazu in der Lage ist, leistet auch einen finanziellen Beitrag“, ließ er erklären. Angesichts der Steuerbefreiung etwa von Kindern, Rentnern und Arbeitslosen, zahle ohnehin nur rund ein Drittel der Kirchenmitglieder Steuern, hieß es im Erzbistum Freiburg.