Potsdam. Niedersachsens Kultusminister Althusmann muss nicht mehr um seinen Doktortitel fürchten. Eine Prüfkommission der Uni Potsdam verwarf am Donnerstag den Plagiats-Verdacht gegen den CDU-Politiker. Die Arbeit weise allerdings viele formale Mängel auf und sei von den Prüfern nur schlampig überprüft worden.

Der niedersächsische Kultusminister Bernd Althusmann (CDU) darf seinen Doktortitel behalten. Eine Prüfkommission der Universität Potsdam habe ihre Untersuchung zu dem Fall eingestellt, sagte der geschäftsführende Uni-Präsident Thomas Grünewald am Donnerstag. Der Kommissionsvorsitzende Tobias Lettl bescheinigte der umstrittenen Dissertation zwar eine Vielzahl formaler Mängel. Jedoch erfüllten die Verstöße nicht den Tatbestand des wissenschaftlichen Fehlverhaltens.

Zu den formalen Mängeln gehört laut Lettl, dass Althusmann in seiner an der Universität Potsdam vorgelegten Doktorarbeit fremde Textfragmente wiedergab, ohne das im Text beispielsweise durch Anführungszeichen deutlich zu machen. Stattdessen habe Althusmann lediglich in den Fußnoten mit dem Hinweis "vergleiche" auf die Quellen aufmerksam gemacht.

Formale Mängel, aber kein Plagiat

Das sei ein Mangel von erheblichem Gewicht, betonte Lettl. Dieser "Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis" bedeute aber kein wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne der Satzung der Universität Potsdam, die sich an Vorschlägen der Deutschen Forschungsgemeinschaft orientiere.

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    Der Tatbestand wissenschaftlichen Fehlverhaltens wäre laut Satzung bei Falschangaben, der Verletzung geistigen Eigentums oder der Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit Dritter erfüllt. Als Beispiel für die Verletzung geistigen Eigentums nennt die Satzung die unbefugte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke oder wesentlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Anmaßung der Autorenschaft. Ein solcher Plagiatsvorwurf sei der Dissertation nicht zu machen, sagte Lettl. Die achtköpfige Prüfkommission sei einhellig zu dieser Auffassung gelangt.

    Arbeit war nur "ausreichend"

    Abgesehen vom objektiven Tatbestand wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist aus Sicht der Kommission auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Denn dann müsste Althusmann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden. Dagegen spreche jedoch die "Gutgläubigkeit von Herrn Althusmann" im Hinblick auf seine gewählte Methodik mit den "vergleiche"-Hinweisen. Lettl rügte, die Dissertation sei von den Gutachtern der Universität nicht ausreichend überprüft worden. Grünewald sagte dazu, dass die Universität ihre Standards für Promotionen künftig verbindlicher gestalten werde.

    Ein Urteil zur inhaltlichen Qualität der Doktorarbeit gab die Kommission nicht ab. Grünewald sagte, inhaltliche oder qualitative Mängel seien nicht Gegenstand der Untersuchungen gewesen. Ob Althusmann weiterhin guten Gewissens seinen Doktortitel tragen könne, habe er nicht zu bewerten. Althusmann hatte für seine Dissertation nur das schlechteste Prädikat "rite" (ausreichend) erhalten. (dapd)