Essen. . In der Spendenaffäre um NRW-Innenminister Jäger (SPD) sollte ein neues Gutachten die Duisburger Gesellschaft für Beschäftigungsförderung (GfB) weiß waschen. Doch das ging daneben. Ganze Abschnitte waren abgekupfert.

In der Spendenaffäre um die Duisburger SPD und Innenminister Ralf Jäger (SPD) meldet sich die kommunale Gesellschaft für Beschäftigungsförderung (GfB) zu Wort. Diese Firma hatte auf Empfehlung von Jäger im Jahr 2008 Aufträge an die Krefelder Kanzlei des Rechtsanwaltes Lothar Vauth vergeben. Jäger ist Aufsichtsratschef der GfB. Kurze Zeit später flossen aus einer Vauth-Kasse 9000 Euro unter falschem Namen als Spende an die Duisburger SPD. Jäger ist Vorsitzender der Duisburger SPD.

Die GfB wehrt sich nun gegen den Vorwurf, die von der Kanzlei Vauth erstellten Gutachten seien kaum das Papier wert, auf dem sie geschrieben seien.

Die Überprüfung durch Wirtschaftsprüfer der Beratungsfirma PKF Fasselt Schlage aus Duisburg habe die Rechtmäßigkeit der durch die GfB in Auftrag gegebenen Gutachten ergeben, sagt die Pressesprecherin der GfB, Karin Hanske. Hanske ist Vorstandsmitglied des Duisburger SPD-Ortsvereines Bergheim.

Mit der Wahl der Kanzlei Vauth sei ein aus damaliger Sicht renommiertes Anwaltsbüro beauftragt worden. Und auch aus heutiger Sicht gebe es keinen Anlass, an der „Nachhaltigkeit“ und „Qualität“ der Rechtsberatung zu zweifeln.

Verrechnete Beratungsstunden angemessen

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die aufgrund unserer Berichterstattung mit einer Überprüfung der Gutachten beauftragt wurde, komme zu den Ergebnissen, dass die verrechneten Beratungsstunden auf die geleisteten Ausarbeitungen angemessen gewesen seien. Auch die Höhe der Stundensätze sei angemessen. Und vor allem: die Plagiatsvorwürfe seien nicht angemessen, „da die genannte Ausarbeitung zur Sprachförderung lediglich einige wenige unwesentliche Sätze aus den benannten Internetquellen enthält.“

Zumindest die letzte Aussage aus dem Gutachten der Beratungsfirma PKF Fasselt Schlage hält einer Überprüfung kaum stand. So erklären die Berater der PKF Fasselt Schlage, dass sie sich „trotz inhaltlicher Durchsicht“ darauf beschränkt haben, ob die berechneten Stundensätze plausibel erscheinen. Mit anderen Worten: zur Qualität der Arbeit sagen sie wenig.

Denn die Arbeiten erscheinen durchaus zweifelhaft. Zumindest in einem Vauth-Gutachten erschlagen nach WAZ-Recherchen den Leser die aus dem Internet zusammenkopierten Textteile. Gut drei Viertel des Papiers sind in Manier der Guttenberg-Doktorarbeit kaum verändert zusammengestückelt.

Nur drei Sätze übernommen?

Wie oberflächlich die Berater der PKF Fasselt Schlage in ihrem Gutachten für die GfB gearbeitet haben beschreibt folgender Vorgang: Auf Seite 19 treffen sie die Aussage, im Gutachten der Vauth-Kanzlei zum Thema „Sprachfördermaßnahme“ seien in einem Abschnitt nur drei Sätze aus einer Sachverhaltsschilderung der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes übernommen worden. „Dies ist aus unserer Sicht nicht zu beanstanden.“

Offensichtlich haben die Berater der PKF Fasselt Schlage nicht so genau hingesehen: In dem von ihnen im vorliegenden Abschnitt zitierten Textteil werden zwei ganze Absätze nahezu wörtlich übernommen. Mit nur äußerst geringen Änderungen. Es geht nicht um zwei Sätze, sondern um dutzende Sätze, deren Satzbau nur minimal verändert wurde. Inhaltlich ist fast alles abgekupfert.

Hier nur das Beispiel:

Aus dem Internet:

---Zitat Anfang---

„Der Kläger war seit dem Jahr 2000 bei der N. GmbH beschäftigt. Diese bewachte den von der Bundeswehr betriebenen Truppenübungsplatz in B. Die N. GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 1. Januar 2006 mit der Begründung, ihr Bewachungsauftrag werde zu diesem Zeitpunkt enden. Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 vergab die Bundeswehr den Bewachungsauftrag an die Beklagte. Diese führte die Bewachungstätigkeit entsprechend den Vorgaben der Bundeswehr im Wesentlichen in gleicher Weise durch wie zuvor die N. GmbH. Die Beklagte übernahm 14 der 36 Vollzeitbeschäftigten und fünf der 12 Aushilfskräfte dieser GmbH, die im Wachdienst auf dem Truppenübungsplatz B. eingesetzt waren. Der Kläger hatte sich im November 2005 erfolglos um eine Einstellung bei der Beklagten beworben. Er verlangt von ihr den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Vertragsbedingungen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses mit der N. GmbH und die Beschäftigung zu dessen Bedingungen ab 1. Januar 2006.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos, weil es sich nicht um einen Betriebsübergang gehandelt hat. Allein die Durchführung der Bewachungsaufgaben in gleicher Weise wie bisher stellt als reine Auftragsnachfolge keinen Betriebsübergang dar. Da die N. GmbH einen betriebsmittelarmen Betrieb unterhalten hatte, hätte ein Betriebsübergang nur dann vorgelegen, wenn die Beklagte einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen hätte. Dies war nicht der Fall.“

---Zitat Ende---

Aus dem Gutachten der Kanzlei Vauth: Änderungen sind kursiv und fett markiert.

---Zitat Anfang---

„Der Kläger war seit dem Jahr 2000 bei der N. GmbH beschäftigt. Diese bewachte den von der Bundeswehr betriebenen Truppenübungsplatz in B. Die N. GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 1. Januar 2006 mit der Begründung, ihr Bewachungsauftrag werde zu diesem Zeitpunkt enden. Zum 1. Januar 2006 vergab die Bundeswehr den Bewachungsauftrag an ein anderes Unternehmen . Dieses führte die Bewachungstätigkeit entsprechend den Vorgaben der Bundeswehr im Wesentlichen in gleicher Weise durch wie zuvor die N. GmbH. Es übernahm 14 der 36 Vollzeitbeschäftigten und fünf der 12 Aushilfskräfte dieser GmbH, die im Wachdienst auf dem Truppenübungsplatz B. eingesetzt waren. Der Kläger bemühte sich im November 2005 erfolglos um eine Einstellung bei dem neuen Auftragnehmer der Bundeswehr. Gegen ihn klagte er nun auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Vertragsbedingungen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses mit der N. GmbH und die Beschäftigung zu dessen Bedingungen ab 1. Januar 2006.

Die von ihm erhobene Klage blieb vor dem achten Senat des BAG – wie schon in den Vorinstanzen – ohne Erfolg. Allein die Durchführung der Bewachungsaufgaben in gleicher Weise wie bisher stellt als reine Auftragsnachfolge keinen Betriebsübergang dar. Da die N. GmbH einen betriebsmittelarmen Betrieb unterhalten hatte, hätte ein Betriebsübergang nur dann vorgelegen, wenn die Beklagte einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen hätte. Diese Vorraussetzung sah das BAG hier nicht erfüllt.“

---Zitat Ende---

Den Beratern der PKF Fasselt Schlage reichen die Unterschiede zwischen den Textabschnitten um zu sagen, es habe nur Übereinstimmungen in drei Sätzen gegeben.

Nach Ansicht des stellvertretenden Vorsitzenden der CDU-Landtagsfraktion Peter Biesenbach handelt es sich bei dem Gutachten der Berater der PKF Fasselt Schlage um ein „GfB-Gefälligkeitsgutachten“, mit dem die Öffentlichkeit „in die Irre“ geführt werden soll.