Berlin. Die AfD erhält nach Thüringen nun auch in Brandenburg mehr als ein Drittel der Mandate – und damit die Sperrminorität. Was bedeutet das?
Die AfD hat bei der Landtagswahl in Brandenburg mehr als ein Drittel der Mandate errungen und damit eine Sperrminorität im Landesparlament erreicht. Nach dem vorläufigen amtlichen Ergebnis kommt die Rechtsaußenpartei auf 30 von 88 Sitzen.
Damit kann die AfD Entscheidungen und Wahlen blockieren, die eine Zweidrittelmehrheit erfordern. Vor drei Wochen hatte die AfD bereits bei der Landtagswahl in Thüringen eine Sperrminorität errungen. In Sachsen hatte sie die Marke knapp verpasst.
Die Sperrminorität verschafft der AfD deutlich mehr Macht. Denn für wichtige parlamentarische Entscheidungen wird im Parlament eine Zweidrittelmehrheit benötigt. Diese wäre dann ohne Absprache mit der AfD nicht mehr möglich. Das betrifft zum Beispiel Änderungen an der Landesverfassung, die Wahl des Präsidenten und der Richter des Verfassungsgerichtshofs sowie die Wahl des Präsidenten und des Stellvertreters des Landesrechnungshofs. Auch für eine Auflösung des Landtages ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
Brandenburg und Thüringen: AfD kann wichtige Entscheidungen blockieren
In Thüringen gilt das, anders als etwa in Sachsen, außerdem auch für die Wahl der Mitglieder der Richter- und Staatsanwaltsausschüsse, die wiederum für die Besetzung entsprechender Stellen verantwortlich sind. Die AfD könnte eine Sperrminorität hier beispielsweise als Druckmittel einsetzen, um Zugeständnisse an anderer Stelle einzufordern. Brisant ist die Lage insbesondere deswegen, weil in Thüringen in den kommenden zehn Jahren zahlreiche Richterinnen und Richter in Pension gehen.
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Und noch etwas ist möglich, wenn die AfD die stärkste Fraktion im Thüringer Landtag bildet: Die Partei könnte den oder die Landtagspräsidenten oder die Landtagspräsidentin stellen. Die Besetzung des Amts ist Voraussetzung für die Konstituierung des Landtags und damit für dessen Arbeitsfähigkeit. Der Präsident oder die Präsidentin des Landtags vertritt das Parlament in allen Angelegenheiten – auch über die Grenzen des jeweiligen Freistaats hinaus. In Thüringen hat die stärkste Fraktion laut Geschäftsordnung das Vorschlagsrecht für den Präsidenten.
Erhält ein Kandidat oder eine Kandidatin in den ersten beiden Wahlgängen keine einfache Mehrheit, also mehr Ja- als Neinstimmen, können auch die anderen Fraktionen für weitere Wahlgänge Kandidaten aufstellen. Auch hier braucht es die einfache Mehrheit. Fällt auch dann keine Entscheidung, kommt es zu einer Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. In Sachsen kann schon im zweiten Wahlgang ein Abgeordneter gewählt werden, der nicht der stärksten Fraktion angehört.
In Brandenburg wird das Präsidium laut Landesverfassung aus der „Mitte“ des Landtages gewählt. Die Abberufung bedarf aber einer Zweidrittelmehrheit – und somit für die folgende Legislatur der Zustimmung der AfD.
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