Essen. Ein Gericht stärkt die Position von NRW-Heimleitern in der Corona-Pandemie. Gesundheitsministerium bessert Besuchsregeln nach.

Der Leiter eines Pflegeheims darf einem Besucher den Zutritt zu seiner Einrichtung verweigern, wenn dieser sich vorab nicht auf das Corona-Virus testen lassen will. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen noch kurz vor den besucherstarken Weihnachtstagen entschieden und damit dem Eilantrag eines Heimbetreibers aus Würselen stattgegeben.

Er hatte sich gegen eine Regelung in der Allgemeinverfügung „Pflege und Besuche“ des NRW-Gesundheitsministeriums gewehrt, die auch im Ruhrgebiet für erheblichen Ärger sorgt.

Konkret geht es um eine Vorgabe, die seit dem 21. Dezember für die rund 2300 Pflegeheime in NRW in Kraft ist. Anders als bislang sollen auch Besucher, die sich eines sogenannten Schnelltests verweigern, in die Einrichtungen gelassen werden. Das hatte insofern für Ärger gesorgt, weil NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) trotz hoher Corona-Infektionszahlen eine Besuchsgarantie für die Heime ausgesprochen hatte. Schnelltests sollen dafür sorgen, dass das für Hochaltrige besonders gefährliche Corona-Virus nicht ins Haus getragen wird.

Heimleiter: NRW widerspricht RKI-Empfehlung

Das Pflegeheim hatte sich laut Gericht darauf berufen, dass nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) eine Testpflicht für Besucher einer Pflegeeinrichtung ausdrücklich empfohlen werde. Auch verwies es auf einen Beschluss der Ministerpräsidenten vom 13. Dezember.

Werde auf die Tests verzichtet, führe dies zu einer massiven Verschlechterung des Infektionsschutzes in der Pflegeeinrichtung und zu Gefahren für die Heimbewohner und das Pflegepersonal, warnte das Heim.

Gericht: Einzelnes Besuchsverbot vereinbar mit Recht auf Teilhabe

Das Aachener Gericht stimmte zu. Zudem sei es nicht nachzuvollziehen, warum Heime in NRW zwar nicht auf einen Schnelltest bestehen dürfen, ein sogenanntes Kurzscreening aber Voraussetzung für den Zutritt ins Heim sei.

Ein im Einzelfall zu erlassendes Besuchsverbot bei verweigertem Schnelltest greife nach Abwägung mit den Rechten der anderen Bewohner auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht unzumutbar in Rechte des betroffenen Heimbewohners auf Teilhabe ein, so das Gericht.

Die Arbeitgeberinitiative „Ruhrgebietskonferenz Pflege“ forderte Laumann auf, die Verordnung anzupassen. Nur so seien massenhafte Einträge von Infektionen durch die zahlreichen Besuche in der Weihnachtszeit verhindern. „Der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der am Belastungslimit arbeitenden Pflegekräfte muss gewährleistet werden“, mahnte die Initiative aus 40 Unternehmen mit rund 20.000 Beschäftigten. 

Ministerium bessert Besuchsregeln nach

Das Gesundheitsministerium hat die Verfügung nachgebessert. Nun heißt es darin, dass Besuchern der Zutritt zu verweigern sei, wenn diese einen Schnelltest ablehnen. Voraussetzung ist demnach aber, wenn ein Betroffener keine medizinischen Gründe glaubhaft machen kann, die einem Test entgegenstehen oder dass er ein negatives Testergebnisse, das nicht älter als drei Tage sein darf, nachweisen kann.