Karlsruhe. .

Das Bundesverfassungsgericht hat eingetragene Lebenspartnerschaften von Homosexuellen mit denen von Eheleuten bei Erbschaften gleichgestellt. Höhere Freibeträge und niedrigere Steuern ließen sich nicht rechtfertigen.

Homosexuelle Lebenspartner dürfen bei der Erbschaftssteuer nicht gegenüber Ehepaaren benachteiligt werden. Das sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Grundsatzbeschluss. Eine Schlechterstellung beim Freibetrag und beim Steuersatz verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Damit gab das oberste Gericht der Verfassungsbeschwerde eines Mannes und einer Frau statt, deren Lebenspartner im August 2001 beziehungsweise im Februar 2002 starben. In beiden Fällen setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer nach einem Steuersatz der Klasse III fest und gewährte den geringsten Freibetrag. Die hiergegen erhobenen Klagen blieben jedoch vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.

Das Verfassungsgericht entschied, dass die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Recht des persönlichen Freibetrags sich nicht allein mit dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen lasse. Diese lebten wie Ehegatten in einer „auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft“, die wie die Ehe eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht begründe. Auch ihnen komme bereits zu Lebzeiten das Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners zugute und sie erwarteten, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes des Lebenspartner halten zu können.

Bundesregierung muss bis Jahresende Gesetz neu regeln

Es finde sich auch kein hinreichender Unterscheidungsgrund dafür, dass eingetragene Lebenspartner der Steuerklasse III die höchsten Steuersätze, Ehegatten der Steuerklasse I dagegen die niedrigsten Steuersätze hätten. Wie beim Freibetrag gelte auch hier, dass die Unterschiede zwischen der Ehe und der Lebenspartnerschaft keine Schlechterstellung der Lebenspartner in der Steuerklasseneinteilung tragen würden. Die entsprechende gesetzliche Regelung, die von Februar 2001 bis Dezember 2008 galt, sei mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs wurden mit der Entscheidung aufgehoben und an diesen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. Dezember dieses Jahres eine Neuregelung für die vom Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz betroffenen Altfälle finden.

Denn mit dem Erbschaftssteuerreformgesetz von 2008 wurden zwar die Vorschriften zugunsten der Lebenspartnerschaft von Homosexuellen geändert. Dabei wurden der persönliche Freibetrag und der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 vom Juni dieses Jahres ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht - und damit auch in den Steuersätzen - beabsichtigt. (apn/afp)

(Aktenzeichen: 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07)