Karlsruhe. Partner aus homosexuellen Partnerschaften haben jetzt auch Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes. Das hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen und gleicht die Partnerschaften somit den Ehen weiter an. Ein bisheriges Urteil von 2007 wird aufgehoben.
Das Bundesverfassungsgericht hat homosexuelle Lebenspartnerschaften in einem weiteren Punkt den Ehen gleichgestellt. Nach der am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung haben auch Partner einer sogenannten Homoehe Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes.
Die bisherige Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern erklärte der Erste Senat des Karlsruher Gerichts für verfassungswidrig. Ein anderslautendes Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2007 wurde aufgehoben und zur Neuentscheidung an den BGH zurückverwiesen.
Gründe für Ungleichbehandlung liegen nicht vor
Wenn der Staat Lebenspartnerschaften schlechter behandle als Ehen, bedürfe es dafür besonderer Gründe, urteilten die Verfassungsrichter. Diese lägen aber bei der Hinterbliebenenversorgung nicht vor. Schließlich hätten auch Ehepaare nicht immer Kinder. Und umgekehrt gebe es auch Lebenspartnerschaften mit Kindern, etwa aus vorangegangener Ehe eines der beiden Partner.
Der Entscheidung lag die Klage eines 1954 geborenen Mannes aus Baden-Württemberg zugrunde, der seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ohne Kind lebt. Die Versorgungskasse des Bundes und der Länder hatte ihm mitgeteilt, der Partner habe im Fall seines Ablebens keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Nachdem der Beschäftigte des öffentlichen Diensts vor dem Bundesgerichtshof mit seiner Klage dagegen gescheitert war, erhielt er jetzt vom Bundesverfassungsgericht Recht. Der BGH muss auf Grundlage dieses Urteils neu entscheiden. Die Kosten für das gesamte Verfahren tragen das Land Baden-Württemberg und der Bund. (ap)