Hamburg. .

Empfänger des Arbeitslosengeldes II sollen einem Magazinbericht zufolge vom kommenden Jahr an mit höheren Hartz-IV-Sätzen rechnen können. Am Samstagmorgen hieß es jedoch von der Bundesregierung, man habe sich noch nicht festgelegt.

Die Bundesregierung hat sich noch nicht auf die Höhe der neuen Hartz-IV-Regelsätze festgelegt. Ein Sprecher von Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) sagte am Samstag in Berlin, erst im Herbst werde die Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Statistischen Bundesamtes vorliegen. „Damit kann auch die Berechnung der neuen Regelsätze erst im Herbst abgeschlossen werden.“ Aktuell genannte Zahlen oder Tendenzen seien verfrüht und reine Spekulation.

Der Sprecher reagierte damit auf einen Vorabbericht des „Spiegels“, nach dem Empfänger des Arbeitslosengeldes II vom kommenden Jahr an mit höheren Sätzen rechnen können. Die Unterstützung werde im Zuge einer Neuberechnung steigen. Der Sprecher betonte jedoch: „Es gibt bis dato keine Festlegungen.“

Geplant ist, dass zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern in der Grundsicherung als Sach- oder Dienstleistung gewährt werden sollen. Das soll offenbar ein Schulbasispaket oder das Essen in der Schule und Kindertagesstätten betreffen. Zu Einzelheiten wie dem Inhalt des Schulbasispaketes äußerte sich der Sprecher nicht.

Auch Erhöhungsmechanismus nicht geklärt

Auch sei noch nicht festgelegt, wie die Regelsätze künftig steigen sollen. „Als mögliche Ausgestaltungen werden vom Bundesverfassungsgericht neben der Preisentwicklung auch die Nettolohnentwicklung und die laufende Wirtschaftsrechnung genannt. Auch hier laufen die Prüfungen und Arbeiten noch“, erklärte der Sprecher. Es sei nichts festgelegt worden.

Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einer Neuregelung der Hartz-Sätze, weil das Bundesverfassungsgericht entsprechende Regelungen im Februar für grundgesetzwidrig erklärte. Die Richter beanstandeten die Koppelung an die Rentenentwicklung und die pauschale Festlegung der Sätze für Kinder. Allerdings hat der Gesetzgeber bei der Höhe einen großen Ermessensspielraum und muss mit der Reform die Leistungen nicht unbedingt erhöhen. Die Neuordnung muss vom 1. Januar 2011 an gelten. (apn)