Gießen. Wer Arbeitslosengeld II bezieht und ein Haustier hält, muss dieses aus dem Regelsatz finanzieren. Das hat das Sozialgericht Gießen in einem Eilverfahren entschieden. Zudem gelte der Erlös aus dem Verkauf von Tieren als Einkommen, das mit dem Anspruch auf Hartz IV verrechnet werden müsse.
Hartz-IV-Empfänger müssen den Unterhalt eines Haustieres aus dem Regelsatz finanzieren. Zudem gelten Einnahmen aus dem Verkauf von Tieren als Einkommen, das mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) verrechnet werden muss, wie das Sozialgericht Gießen in einem Eilverfahren entschied (Beschluss vom 20. März 2009, AZ: S 29 AS 3/09 ER).
Eine Familie mit vier Kindern hielt zeitweise über 40 Hunde, ein Pferd, ein Pony und eine Katze. Der regelmäßige Verkauf von Welpen brachte monatlich Einnahmen in Höhe von etwa 2400 Euro, hinzu kamen Kindergeld sowie die finanzielle Unterstützung eines Onkels. Nach Berechnungen der zuständigen Behörde war das Gesamteinkommen damit zu hoch für Hartz-IV-Leistungen
Erst für den eigenen Unterhalt sorgen
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Die Familie ging gegen diesen Bescheid mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz vor und argumentierte, dass die Erlöse aus der Hundezucht die Unterhaltskosten für alle Tiere decken müssten und daher nicht als Einkommen gewertet werden dürften.
Die Richter am Sozialgericht wiesen den Antrag jedoch ab. Die Familie müsse die Erlöse aus dem Verkauf der Hunde zunächst für den eigenen Lebensunterhalt verwenden. Von den Einnahmen könnten nur die mit der Hundezucht verbundenen Betriebsausgaben abgezogen werden. Reiche das verbleibende Einkommen für den Bedarf der Familie aus, bestehe unabhängig von den Unterhaltskosten für Pony, Pferd und Katze kein Anspruch auf ALG II beziehungsweise Grundsicherungsleistungen. (ddp)