Kassel/Bielefeld. Sozialhilfeempfänger dürfen nicht schlechter behandelt werden als Hartz-IV-Empfänger. Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichtes. Demnach darf die Sozialhilfe nicht gekürzt werden, wenn die Bezieher mit ihren erwachsenen Kindern unter einem Dach leben.
Sozialhilfeempfängern darf nicht die Stütze gekürzt werden, nur weil sie mit ihren erwachsenen Kindern unter einem Dach leben. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag in Kassel. Empfänger von Sozialhilfe wären sonst schlechter gestellt als Bezieher von «Hartz-IV»-Leistungen, erklärte der Senat. Damit drohe ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.
Bei "Hartz IV" nur bis 25 Jahre Bedarfsgemeinschaft
Bei «Hartz IV» bilden Kinder grundsätzlich nur bis zum Alter von 25 Jahren eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern. So lange bekommen sie niedrigere Leistungen. Danach haben sie jedoch Anspruch auf Arbeitslosengeld II in voller Höhe. Auch die Klägerin und ihr heute 40-jähriger Sohn, die zusammen in einer Wohnung in Bielefeld leben, bezogen zunächst beide Arbeitslosengeld II ohne Abzüge.
Als die Frau aber mit ihrem 65. Geburtstag in die Sozialhilfe («Grundsicherung im Alter») wechselte, wollte ihr das Sozialamt die Leistungen von einem Tag auf den anderen um 20 Prozent kürzen. Sie führe mit ihrem Sohn einen gemeinsamen Haushalt, argumentierte die Behörde. Deutschlands oberste Sozialrichter befanden das für rechtswidrig: Es gebe «keinen sachlich rechtfertigenden Grund», bei der Sozialhilfe einen anderen Maßstab anzulegen als bei «Hartz IV». (ddp)
Aktenzeichen: B 8 SO 8/08 R