Darmstadt. Die Abwrackprämie darf Hartz-IV-Emfängern nicht vom Arbeitslosengeld abgezogen werden. Dies hat das hessische Landessozialgericht am Dienstag entschieden und eher für Rechts-Unklarheit gesorgt: Einen ähnlichen Fall beurteilte das NRW-Landessozialgericht im Juli 2009 völlig anders.

Bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen darf die Abwrackprämie nicht als Einkommen angerechnet werden. Dies entschied das hessische Landessozialgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Eilbeschluss. Die Darmstädter Richter erklärten, die Abwrackprämie habe Hartz-IV-Empfängern nicht so zur Verfügung gestanden, dass sie für den privaten Konsum hätte ausgegeben werden können(AZ: L 6 AS 515/09 B ER).

Hartz IV-Bezüge drastisch gekürzt

Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage trete daher nicht ein. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis einen knapp 11.000 Euro teueren Neuwagen gekauft und dabei die staatliche Abwrackprämie kassiert. Als die Arbeitsverwaltung davon erfuhr, kürzte sie der 51-Jährigen die Hartz-IV-Leistungen für sechs Monate. Statt 634,23 Euro erhielt die Frau nun nur noch 232,99 Euro monatlich.

Die Frau zog daraufhin vor Gericht und hatte Erfolg. Die Richter erklärten, die 2.500 Euro Abwrackprämie seien eine zweckbestimmte Einnahme gewesen. Ziel des Staates sei es gewesen, damit den Verkauf neuer Autos anzukurbeln. Dieser Zweck aber werde vereitelt, wenn die Prämie als Einkommen angerechnet werde.

Autokauf für NRW-Richter nicht Hartz-IV-konform

Der von der Frau gekaufte Neuwagen dürfe auch nicht als Vermögen bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen berücksichtigt werden. Ein Fahrzeug mit einem Wert von bis zu 7.500 Euro sei ohnehin geschützt. Darüber hinaus habe die 51-Jährige einen Grundfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr, im vorliegenden Fall also 7.650 Euro zusätzlich. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Bei einem ähnlichen Fall war das Landessozialgericht NRW im Juli 2009 zum gegenteiligen Ergebnis gekommen. Damals hatten die Richter die Klage eines Bochumer Hartz-IV-Beziehers in zweiter Instanz zurückgewiesen. Begründung: Anders als die Eigenheimzulage beim Hauskauf sei der Kauf eines Autos nicht verfassungsrechtlich besonders geschützt. (AZ: L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS). Die Abwrackprämie sei deshalb als Einkommen zu bewerten. Das Erwerbslosen-Formum Deutschland hatte den Beschluss als "lebensfremd" kritisiert. (mit ap)