Dresden. Ein Hartz-IV-Bezieher hatte vor Gericht mit einem Antrag auf mehr Masken Erfolg. Ein anderes Gericht entschied allerdings dagegen.
- Wie viele kostenlose FFP2-Masken sollten Hartz-IV-Empfängern zur Verfügung stehen?
- Wie viele es sein müssen, darüber gibt es unterschiedliche Auffassungen
- Bezieher klagen - Gerichte bewerten diese Frage allerdings unterschiedlich
Viele Hartz-IV-Empfänger können sich FFP2-Masken, die besser vor dem Coronavirus schützen sollen, nicht leisten. Der Bund unterstützt ärmere Menschen deshalb - doch einige Betroffene wohl nicht genug. Sie klagen. Die Gerichte entscheiden ganz unterschiedlich.
Mitte Februar hatte das Sozialgericht Karlsruhe für Aufsehen gesorgt, als es einem Hartz-IV-Bezieher monatlich 129 Euro mehr zum Arbeitslosengeld II zusicherte. Anders urteilte jetzt das Sozialgericht Dresden: Es lehnte einen Antrag auf zusätzliche FFP-2-Masken ab.
- Das Virus bleibt: Neue Corona-Variante – Sorgt KP.2 für eine Sommerwelle?
- AstraZeneca: Corona-Impfstoff in der EU nicht mehr zugelassen – die Gründe
- Nach Corona: Diese Viren könnten eine neue Pandemie auslösen
- Studie: Depressionen möglich? Corona attackiert die Glückshormone im Gehirn
- Jugendliche: Was eine verfrühte Pubertät mit der Corona-Pandemie zu tun hat
Mehr zum Thema: Hartz IV: Bundestag stimmt für Corona-Zuschuss von 150 Euro
Corona: Sozialgericht Dresden lehnt Antrag von Hartz-IV-Empfänger ab
Empfänger von Grundsicherung haben demnach keinen Anspruch auf weiteres Geld vom Jobcenter für den Kauf des speziellen Mund-Nasen-Schutzes. Der einstweilige Rechtsschutz in dieser Sache sei am Montag abgelehnt worden, teilte das Gericht mit. Lesen Sie auch: Hartz IV: Diese Sanktionen gibt es in der Corona-Pandemie
Ein alleinstehender Arbeitsloser hatte verlangt, dass ihm zum Schutz vor dem Coronavirus monatlich zwölf FFP2-Masken bezahlt werden. Er habe jedoch nicht nachweisen können, dass „unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht“, so die Richter. Der Beschluss kann nicht angefochten werden.
Das könnte Sie auch interessieren: Verbände fordern mehr kostenlose Corona-Tests für Hartz-IV-Empfänger
Eine absolute Pflicht zum Tragen einer Maske mit höherem Schutz sei in der sächsischen Corona-Verordnung nur für wenige Ausnahmen etwa in der ambulanten Pflege vorgeschrieben. Dies treffe auf den Antragsteller jedoch nicht zu. Für den Nahverkehr, beim Einkaufen und in Arztpraxen und Krankenhäusern reichten OP-Masken aus. Diese könne der Mann günstig bei Discountern kaufen.
Die OP-Masken würden bei korrekter Anwendung einen ausreichenden Fremd- und hinreichenden Eigenschutz bieten. Für deren Erwerb seien die Hartz-IV-Zahlungen ausreichend, die der Antragsteller bereits erhalte.
Weitere Artikel zum Thema Hartz IV:
- Corona-Pandemie: Hartz-IV – Jobcenter finanziert Laptops fürs Homeschooling
- Familien in der Krise: Corona-Kinderbonus kommt – Was Eltern wissen müssen
- Sozialbetrug: Betrug mit Hartz IV – Zehn dreiste Fälle und ihre Folgen
- Angst vor der Armut: Hartz IV und arbeitslos in der Pandemie – Eine Mutter berichtet
Sozialgericht Karlsruhe sichert Hartz-IV-Empfänger mehr Masken zu
Der nun abgelehnte und weitere Eilanträge waren bei dem Dresdner Gericht eingegangen, nachdem das Urteil aus Karlsruhe bekannt geworden war.
Anders als ihre Kollegen in der sächsischen Landeshauptstadt sahen die Richter in Baden-Württemberg den Mehrbedarf für Corona-Schutzmasken als gegeben an. Das Jobcenter müsse entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder eine zusätzliche Geldleistung zahlen.
Lesen Sie auch: Karin Ritter: Das wurde aus den Kindern des „Stern TV“-Stars
Schon im Vorfeld war Anfang Februar eine Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums in Kraft getreten, die Hartz-IV-Empfängern einmalig zehn kostenlose FFP2-Masken zusicherte. „So wird der Corona-Schutz keine Frage des Geldbeutels“, erklärte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) damals. (jtb/afp/dpa)