Düsseldorf. Bei der Kommunalwahl gilt Maskenpflicht. Verweigerer können trotzdem wählen, ein Bußgeld droht nicht, stellte NRW-Ministerpräsident Laschet klar.

Bei den Kommunalwahlen in NRW am 13. September gilt in Wahllokalen grundsätzlich eine Maskenpflicht. Das geht aus der aktuellsten Fassung der Coronaschutzverordnung vom 31. August hervor (§2 (Absatz 3.10).

Das schließt aber Maskenverweigerer nicht von der Wahl aus: Die Coronaschutz-Verordnung besagt, dass in Wahlräumen „durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen“ sei, „dass auch Personen, die gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verstoßen, ihr Wahlrecht ausüben können“ (§2 (3)). Zudem besteht natürlich auch die Möglichkeit der Briefwahl.

NRW-Ministerpräsident Laschet: „Man kann niemandem das Wahlrecht vorenthalten“

Maskenverweigerern droht bei ihrer Stimmabgabe deshalb am Sonntag laut Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) kein Bußgeld. „Es gilt eine Maskenpflicht im Wahllokal, aber es gilt auch die freie Beteiligung an Wahlen für jeden“, unterstrich der CDU-Politiker.

„Es ist nicht wie in einem Bus. Man kann niemandem das Wahlrecht vorenthalten. Das ist eines der fundamentalsten Grundrechte.“ Da jedem freier Zugang zum Wahllokal gewährt werde, werde damit ein möglicher Anfechtungsgrund ausgeräumt. „Es gilt nur der Appell, Abstand zu halten und Maske zu tragen“, unterstrich Laschet.

Seit Jüngstem können Verstöße gegen die Abstands- und Hygieneregeln mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro geahndet werden, beispielsweise in Geschäften. In Bus- und Bahn sind sogar 150 Euro möglich.

Bei anderen Vorkehrungen gibt es keine Maskenpflicht für Wahlhelfer

Grundsätzlich sollen alle Wahllokale so gestaltet sein, dass jeweils 1,5 Meter Mindestabstand zu anderen Personen gehalten wird. Für Mitglieder von Wahlvorständen gilt die Maskenpflicht nicht, wenn beispielsweise Plexiglas-Trennwände oder Visiere die Infektionsgefahr mindern.

Aus Sicht des NRW-Gesundheitsministeriums handelt es sich bei Wahlen um eine Veranstaltung – daher hätte sich die Maskenpflicht bereits aus den alten Verordnungen ergeben. „Gerade als Signal an die ehrenamtlichen Wahlvorstände wurden die Vorgaben jetzt aber nochmal ausdrücklich ausformuliert“, so ein Ministeriumssprecher am Dienstag.

Der Städte- und Gemeindebund NRW begrüßte die Regelung: „Dass jetzt geregelt ist, dass Wahlvorstände die Maske hinter einer Plexiglasscheibe nicht auch noch tragen müssen, ist eine wichtige Klarstellung“, sagte ein Sprecher des Kommunalverbandes. Die Aussicht, stundenlang eine Maske zu tragen, hätte freiwillige Wahlhelfer sonst abschrecken können.

Bei den Kommunalwahlen geht es unter anderem um Oberbürgermeister, Stadträte, Bezirksvertreter und Landräte. Bei den Kommunalwahlen 2014 waren fast 14,3 Millionen Menschen wahlberechtigt. Wählen darf, wer die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen EU-Landes besitzt. Briten dürfen wegen des Brexits nicht wählen. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. (dpa/red)