Düsseldorf. Wer innerorts mehr als 21 km/h zu schnell ist, behält erstmal seinen Führerschein. Ab sofort gilt auch in NRW wieder der alte Bußgeldkatalog.

Der umstrittene neue Bußgeldkatalog soll auch in Nordrhein-Westfalen vorerst nicht mehr angewendet werden. Das Düsseldorfer Innenministerium hat einen entsprechenden Erlass an die Bußgeldstellen und Polizeibehörden gesandt. Das Ministerium betonte am Freitag aber, dass es selbst den Bußgeldkatalog nicht zurück nimmt - sondern die Behörden in dem Erlass nur über die neue Linie des Bundesverkehrsministeriums informiert.

Straßenverkehrsordnung ist Sache des Bundes

Neue und laufende Bußgeldverfahren sollen nach der Rechtslage vor dem 28. April 2020 - also der alten Straßenverkehrsordnung - behandelt werden. Zum Umgang mit bereits bestandskräftigen Bescheiden werde sich das Bundesverkehrsministerium nach Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium äußern.

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Der Hintergrund der komplizierten Anweisung an die Behörden: Die Straßenverkehrsordnung ist Sache des Bundes. Der wiederum hatte die Länder am Donnerstag aufgefordert, ab sofort den alten Bußgeldkatalog wieder anzuwenden. Eine einheitliche Linie fand man dabei nicht, wodurch am Freitag außer NRW auch andere einzelne Bundesländer wie Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg und Sachsen bekanntgaben, zum alten Bußgeldkatalog zurückzukehren.

Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) nannte Bestimmungen „unverhältnismäßig“

Der neue Bußgeldkatalog sah unter anderem einen Monat Führerscheinentzug vor, wenn man innerorts 21 Kilometer pro Stunde zu schnell fährt oder außerorts 26 km/h zu schnell - zuvor galt dies bei Überschreitungen von 31 km/h im Ort und 41 km/h außerhalb. Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) hatte die Bestimmungen zuletzt selbst „unverhältnismäßig“ genannt. Am Donnerstag wurde dann bekannt, dass ein Formfehler im Gesetz steckt - dass es in Teilen ungültig macht.

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Das nordrhein-westfälische Innenministerium betonte daher, dass die „Umsetzung der Hinweise“ des Bundesverkehrsministeriums „lediglich dazu dient, den Behörden für die Übergangszeit bis zur Heilung des formalen Mangels der Verordnung Handlungssicherheit zu geben.“ (dpa)