Berlin/Köthen. „Rassenkrieg“, „zerfetzen“, in den „dunklen Keller“ werfen – eine Hass-Rede sorgt für Empörung. Für einen Juristen ist die Sache klar.
Die Rede des Chefs der rechtsextremen Thügida-Bewegung, David Köckert, am Wochenende in Köthen in Sachsen-Anhalt sorgt für große Empörung. Köckert hatte bei seiner Rede vor rund 2500 Menschen in Köthen unter anderem gesagt: „Es ist Krieg. Es ist ein Rassenkrieg gegen das deutsche Volk, was hier passiert.“ Das deutsche Volk werde „abgeschlachtet“.
Und weiter: „Wollen wir weiter Schafe bleiben, oder wollen wir zu Wölfen werden und sie zerfetzen?“
Köckert wirft in dem Video zudem der Presse vor, sie würden die Wahrheit verschweigen. Er kündigt an, wenn „wir die Macht bekommen“, würden die Journalisten „sich im dunklen Keller wiederfinden“. Und: „Auge um Auge, Zahn um Zahn!“
„Ein Aufruf zu Hass und Gewalt“
Inzwischen prüft der Staatsschutz die Rede auf strafbare Inhalte. Das kündigte die zuständige Polizei am Montag in Dessau-Roßlau an. Es gehe unter anderem um den Vorwurf der Volksverhetzung, sagte eine Sprecherin.
Wie sind die Parolen juristisch zu werten?
„Obwohl der Kontext hier nicht vollständig ist, bietet die Rede meiner Einschätzung nach klare Hinweise darauf, dass hierbei der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt sein kann“, erklärte der Kölner Strafrechtler Professor Ulrich Sommer gegenüber unserer Redaktion. „Wer damit droht, offensichtlich nicht genehme Journalisten in den ,dunklen Keller‘ zu werfen, wenn ,wir noch einmal die Macht bekommen’, ruft zu Willkürmaßnahmen gegen eine konkrete Gruppe auf. Das wäre Volksverhetzung.“
Sommer weiter: „Die Äußerung des Redners, zum Wolf zu werden und die anderen zu ,zerfetzen‘, ist zweifellos ein Aufruf zu Hass und Gewalt. Das gewählte Bild biete kaum eine andere Deutungsmöglichkeit. „Sollte sich der Redner damit auf eine konkrete Gruppe beziehen, etwa auf Ausländer oder Asylbewerber, wäre dies als Volksverhetzung zu werten.“
Der Paragraf 130 des Strafgesetzbuchs (StGB) sieht den Tatbestand der Volksverhetzung unter anderem erfüllt, wenn jemand „gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe (...) zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert“. Schuldig macht sich demnach auch, wer eine entsprechende Bevölkerungsgruppe „beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“.
Auf Volksverhetzung steht laut Paragraf 130 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren Haft. Volksverhetzung ist ein Offizialdelikt. Daher muss von Amts wegen die Justiz ein Strafverfahren einleiten, wenn sie Kenntnis davon erhält.
Thügida steht unter Beobachtung
Der rechtsextreme
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-Ableger Thügida wird in mehreren Bundesländern vom Verfassungsschutz beobachtet. Die ausländerfeindliche Gruppierung wird von dem früheren NPD-Funktionär David Köckert angeführt. Thügida bezeichnet sich selbst als „Volksbewegung“. Wie viele Anhänger Thügida hat, ist unklar; auf der Facebook-Seite sind rund 20.000 Abonnenten angegeben.
In Köthen war am Samstag ein 22-jähriger Deutscher nach einem Streit von zwei Männergruppen gestorben. Nach Angaben der Polizei erlag das Opfer einem akutem Herzversagen; ein Zusammenhang zu erlittenen Verletzungen besteht nach Polizeiangaben nicht. Ein Richter erließ am Sonntagabend
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wegen des Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge. (mit dpa)