Berlin . 61 Millionen Wahlberechtigte, Fünf-Prozent-Hürde, Zweitstimme, Wahlbehinderung. Das sind die wichtigsten Fragen zur Bundestagswahl.
Wenn am
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, soll aus Millionen auf Zetteln abgegebener Stimmen ein repräsentatives Abbild des Wählerwillens werden. Aber wer darf eigentlich mitentscheiden, wer ins Parlament kommt, und wie werden die Sitze verteilt und wie ein neues Regierungsoberhaupt gewählt? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:
Wer darf wählen?
Generell ist in Deutschland jeder
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, der die deutsche Staatsbürgerschaft hat und mindestens 18 Jahre alt ist. Doch es gibt Ausnahmen: Menschen, die wegen schwerer geistiger Einschränkungen einen Betreuer zur Erledigung aller ihrer Angelegenheiten haben, dürfen nicht wählen – das betrifft derzeit etwa 85.000 Menschen in Deutschland. Ebenfalls nicht abstimmungsberechtigt sind Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft, selbst wenn sie hier geboren und aufgewachsen sind.
Wer wegen bestimmter Straftaten verurteilt wird, kann das Recht, zu wählen und gewählt zu werden, vorübergehend verlieren: In Fällen von zum Beispiel Wahlbehinderung, Fälschung von Wahlunterlagen, Abgeordnetenbestechung oder Vorbereitung eines Angriffskrieges kann ein Richter das Wahlrecht für bis zu fünf Jahre aberkennen. Wahlberechtigt sind 61,5 Millionen Männer und Frauen, rund 400.000 weniger als bei der vorherigen Bundestagswahl. Wie schon 2013 gibt es wieder rund drei Millionen Erstwähler.
Wer kann gewählt werden?
Auch hier gilt: Wer mindestens 18 Jahre alt ist und deutscher Staatsbürger, kann grundsätzlich in den Bundestag gewählt werden. Der Großteil der Kandidaten ist Mitglied in einer der Parteien, die sich zur Wahl stellen – in diesem Jahr die Rekordzahl von 42 –, aber es gibt immer wieder auch parteilose Kandidaten. Zu dieser Bundestagswahl treten 4828 Männer und Frauen an. Beim sogenannten passiven
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gelten dieselben Einschränkungen wie beim aktiven: Wer nicht wählen darf, kann auch nicht gewählt werden.
Welche Funktion haben Erst- und Zweitstimme?
Deutschland hat ein sogenanntes personalisiertes Verhältniswahlrecht, in dem jeder Wähler zwei Stimmen abgeben kann. Mit der Erststimme wählen Bürger den Direktkandidaten, der ihren Wahlkreis im Bundestag vertreten soll. Sie entscheiden sich also für eine Person – die Erststimme stellt den personalisierten Teil des Wahlrechts dar. Um einen Wahlkreis zu gewinnen, reicht für den Kandidaten dabei eine relative Mehrheit der
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.
Über
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ziehen 299 Abgeordnete in den Bundestag ein – also die Hälfte der vorgesehenen 598. Wichtiger ist jedoch die Zweitstimme: Mit ihr entscheiden sich Wähler nicht für eine Person, sondern für eine Partei und deren Programm. Je mehr
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eine Partei erhält, desto mehr ihrer Kandidaten werden Abgeordnete. Welche das sind, hängt ab von den sogenannten Landeslisten der Parteien, die diese vor der Wahl beschlossen haben. Je weiter oben ein Kandidat auf der Liste steht, umso besser sind seine oder ihre Chancen, in den Bundestag einzuziehen.
Was ist die Fünf-Prozent-Hürde?
Die sogenannte
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stellt sicher, dass nur Parteien ins Parlament kommen, die mindestens
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aller Zweitstimmen bekommen haben. So soll eine Zersplitterung der Kammer ähnlich der in der Weimarer Republik verhindert werden. Die Stimmen der Parteien, die weniger als fünf Prozent bekommen haben, werden bei der Verteilung der Sitze nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme ist die sogenannte Grundmandatsklausel: Erhält eine Partei mindestens drei Direktmandate, nimmt sie an der Sitzverteilung teil, auch wenn sie weniger als fünf Prozent der
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erhalten hat.
Wie funktioniert die Verteilung der Sitze?
Nach der Wahl werden die Stimmen der Parteien, die es über die
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geschafft haben, zusammengezählt. Dann wird festgestellt, welche Partei welchen Anteil an der Gesamtzahl der Zweitstimmen der einzelnen Parteien hat. Daraus wird berechnet, wie viele Mandate die Parteien jeweils mindestens erhalten. Für jedes Bundesland gibt es entsprechend seiner Bevölkerungsgröße ein Kontingent aus den 598 vorgesehenen Sitzen. Diese Sitze werden gemäß den Zweitstimmenanteilen der Parteien verteilt.
Was sind Überhang- und Ausgleichsmandate?
Geben viele Wähler ihre Erst- und Zweitstimme unterschiedlichen Parteien, kann es passieren, dass eine Partei mehr Direktmandate gewinnt, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil Sitze im Parlament zustehen. Um zu verhindern, dass diese sogenannten
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den Wählerwillen verzerren, gibt es Ausgleichsmandate.
Bekommt eine Partei Überhangmandate, erhalten die anderen Parteien so viele Ausgleichsmandate wie nötig sind, um das Verhältnis der Zweitstimmen wiederherzustellen. So soll sichergestellt werden, dass die Sitzverteilung im Bundestag das Zweitstimmenergebnis widerspiegelt. Die Anzahl der Gesamtsitze im Bundestag kann sich durch diesen Prozess deutlich erhöhen, wie es zum Beispiel nach der letzten Wahl geschehen ist. Der nächste Bundestag könnte laut einer Prognose des Meinungsforschungsinstituts YouGov sogar 686 Sitze haben und damit 56 Sitze mehr als bislang.
Vorstöße, das Wahlrecht zu ändern, um eine Aufblähung des Parlaments zu verhindern, gab es immer wieder. Einigen konnten sich die Parteien bislang auf keinen davon.
Wie wird der Kanzler oder die Kanzlerin gewählt?
Den Regierungschef oder die -chefin kann die Bevölkerung in Deutschland, anders als in anderen Ländern, nicht direkt wählen. Die Abgeordneten des Bundestags wählen den Kanzler oder die Kanzlerin – in der Regel, sobald sich eine Regierungskoalition gebildet hat.