Münster. . Die Wettbürosteuer bleibt nach einem Urteil des Oberwaltungsgerichts Münster erlaubt. Drei Wettbüro-Betreiber aus Dortmund hatten dagegen geklagt.

Die von einigen NRW-Städten eingeführte Wettbürosteuer bleibt erlaubt. Die kommunale Abgabe für Betreiber von Wettbüros, in denen Sportwetten und Pferdewetten live mitverfolgt werden können, sei rechtmäßig, entschieden die Richter des Oberverwaltungsgerichts am Mittwoch in Münster.

Damit bestätigten sie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, gegen das Dutzende Wettbürobesitzer in Berufung gegangen waren. Sie halten die Abgabe für eine Doppelbesteuerung und fühlen sich gegenüber reinen Wettannahmestellen diskriminiert.

Live-Übertragung reizt zum Zocken

Dem widersprachen die Richter: Die Präsentation der Sportevents auf Bildschirmen schaffe einen besonderen Anreiz zu spielen. In der Verhandlung am Mittwoch ging es um drei Musterverfahren von Klägern aus Dortmund.

In Baden-Württemberg war eine Vergnügungssteuer nach ähnlichem Modell Anfang März vom obersten Verwaltungsgericht gekippt worden. Damit es zu einer bundesweit einheitlichen Entscheidung kommen kann, ließen die Richter daher die Revision zu.