Bonn. Wer geschieden wurde und wieder heiratet, verliert den Job - wenn er bei der katholischen Kirche arbeitet. Nun lockern die Bischöfe das strenge Recht.
Scheidung und erneute standesamtliche Heirat sollen in katholischen Krankenhäusern, Kindergärten oder Schulen in Deutschland nur noch in Ausnahmefällen ein Kündigungsgrund sein. Das haben die katholischen Bischöfe jetzt mit einer Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts beschlossen. Auch das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besitze „nur in Ausnahmefällen Kündigungsrelevanz“, teilte die Bischofskonferenz mit.
Eine erneute Ehe oder eine Lebenspartnerschaft seien bei katholischen Mitarbeitern nur dann ein Kündigungsgrund, wenn sie ein „erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft“ seien und die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigten.
Prozesse bis zum Verfassungsgericht
Die Kündigung von wiederverheirateten Mitarbeitern katholischer Einrichtungen hatte zu Prozessen bis vor das Bundesverfassungsgericht geführt. Mit der Neufassung werde das kirchliche Arbeitsrecht an die vielfältigen Änderungen in Rechtsprechung und Gesellschaft angepasst, so die Bischöfe.
Im engeren kirchlichen Dienst – dazu gehören Mitarbeiter, die pastoral, katechetisch oder aufgrund einer bischöflichen Beauftragung tätig sind – gebe es aber erhöhte Loyalitätserwartungen. Hier bleibe es im Wesentlichen bei der bisherigen Rechtslage.
„Ein enormer Schritt“
Für die mehr als 700 000 Mitarbeiter der katholischen Kirche und der Caritas gilt demnach künftig ein verändertes Arbeitsrecht. Kirchliche Mitarbeiter, die nach einer Scheidung erneut heiraten oder mit einem schwulen oder lesbischen Partner in einer „Lebenspartnerschaft“ leben, müssen nicht mehr automatisch um ihren Job bangen. Eine Kündigung aus diesen Gründen soll die absolute Ausnahme sein, entschied gestern die Deutsche Bischofskonferenz.
„Das ist ein enormer Schritt“, hieß es in Kirchenkreisen im Ruhrgebiet. Ruhrbischof Franz-Josef Overbeck sagte dieser Zeitung: „Hier zeigen wir, dass wir fähig sind, angesichts sich verändernder Lebensgewohnheiten Kirche zu sein.“ Der Beschluss sei das „Ergebnis eines jahrelangen Abwägungsprozesses“.
Jeder Fall wird geprüft
Die Liberalisierung des strengen Arbeitsrechts dürfte auch etwas mit dem zunehmenden Fachkräftemangel zu tun haben. Die Kündigung von Wiederverheirateten ist auch aus wirtschaftlichen Erwägungen problematisch. In der Praxis, hieß es gestern, gehe die Kirche schon seit längerer Zeit nicht mehr mit aller Härte gegen Mitarbeiter vor, die gegen die arbeitsrechtlichen Bedingungen verstoßen.
Allerdings kündigten die Bischöfe an, weiter jeden Fall zu prüfen. Sollte die erneute Heirat des Geschiedenen „ein erhebliches Ärgernis im beruflichen Wirkungskreis erregen“, dann handelt es sich aus Sicht der Kirche weiter um einen „schweren Loyalitätsverstoß“.
Gewerkschaften dürfen nun mitreden
Die Bischöfe räumten zudem den Gewerkschaften mehr Rechte ein. Sie werden an den Verhandlungen über die Tarife und Arbeitsbedingungen in kirchlichen Einrichtungen beteiligt. Gewerkschafter bekommen auch ein Zutrittsrecht zu kirchlichen Einrichtungen. Die katholische Kirche setzt damit ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2012 um.
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Der Caritas-Verband begrüßte die Entscheidung der Bischöfe. Sie zeige, „wie intensiv sich die katholische Kirche mit der Lebenswirklichkeit vieler Mitarbeiter auseinandergesetzt hat“, sagte Caritas-Präsident Peter Neher. Der Präsident des Zentralverbandes der deutschen Katholiken, Alois Glück, lobte: „Die neue Regelung öffnet den Weg für Entscheidungen, die der Situation der Menschen gerecht werden.“
Entlassung aus „sittlich-moralischen Gründen“
Oft schon hat das kirchliche Arbeitsrecht die Gerichte beschäftigt. So wurde einem Sozialarbeiter der Caritas gekündigt, weil er aus der Kirche ausgetreten war. Seine Klage wurde 2013 vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen. Der Chef einer katholischen Klinik in Düsseldorf musste gehen, weil er nach der Scheidung erneut geheiratet hatte. Er klagte erfolgreich dagegen. Das Krankenhaus legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein. Das höchste Gericht gab der Klinik 2014 schließlich recht und bestätigte den Sonderstatus der Kirchen, der die Entlassung aus „sittlich-moralischen“ Gründen erlaubt.
Ob Erzieherin, Pfleger, Arzt oder Lehrer – wer bei der Kirche angestellt ist, unterliegt anderen Bedingungen. Hier entscheiden nicht Tarifpartner über Löhne und Arbeitsbedingungen, sondern Gremien, die aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern („Dritter Weg“) bestehen. Sie legen die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses fest. Das kirchliche Arbeitsrecht griff damit bisher tief ins Privatleben ein: Wer für die Kirche arbeitet, muss Mitglied sein, ein Austritt gilt als „schwerer Loyalitätsverstoß“. Geschiedene durften nicht wieder heiraten, Partnerschaften ohne Trauschein und homosexuelle Beziehungen waren tabu.
18 Jahre Kampf um den Job
Einen langen Atem hat der Essener Kirchenmusiker Bernhard Schüth. Die katholische Gemeinde St. Lambertus hatte ihn 1997 entlassen, weil der Vater von zwei Töchtern nach der Trennung von seiner Frau eine neue Beziehung angefangen hatte. Seitdem kämpft der Organist um seine Wiedereinstellung. „Ich habe etwas ins Rollen gebracht, das vielen kirchlichen Angestellten nutzen wird, nur mir nicht“, sagte Schüth einmal.