Karlsruhe. Gerichte dürfen Hooligan-Gruppen als kriminelle Vereinigungen werten - das hat der BGH entschieden. Allein die Mitgliedschaft kann dann strafbar sein.

Organisierte Hooligan-Gruppen können als kriminelle Vereinigungen angesehen werden. Das entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag in einem für die Strafverfolgung von Hooligans bedeutsamen Grundsatzurteil (Az.: 3 StR 233714).

Die Richter bestätigten damit ein Urteil des Landgerichts Dresden. Dieses hatte die ehemalige Dresdner Gruppierung "Hooligans Elbflorenz" als kriminelle Vereinigung eingestuft. Die Gruppe hatte sich 2009 wegen der Strafverfolgung aufgelöst.

Gewerkschaft der Polizei lobt Urteil

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßte das Urteil: "Diese kleine Gruppe hochaggressiver Täter lebt unter dem Deckmantel des Fußball ihre archaischen Gewaltfantasien aus. Jetzt kann die Polizei gegen solche kriminelle Vereinigungen viel massiver und wirkungsvoller vorgehen", sagte der GdP-Bundesvorsitzende Oliver Malchow.

Gilt eine Gruppe nach dem Strafgesetzbuch als kriminell, kann allein die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer solchen Gruppierung mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Außerdem können die Ermittler die Telefone der Verdächtigen überwachen, die Vereinigung kann verboten werden.

Organisierte Schlägereien maßgeblich

Konkret lagen den BGH-Richtern die Revisionen von fünf rechtsextremen Hooligans aus Dresden vor. Das Landgericht hatte sie 2013 als Mitglieder der "Hooligans Elbflorenz" und wegen Straftaten wie gefährlicher Körperverletzung und Landfriedensbruch vorwiegend zu Haftstrafen verurteilt.

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Maßgeblich waren für das Landgericht dabei organisierte Schlägereien der Hooligans mit Gleichgesinnten. Das bestätigte der BGH jetzt ausdrücklich: Damit allein schon sei der Zweck der Gruppe kriminell.

Außerdem waren die Männer im Juni 2008 mit etwa 80 Personen aus rechtsradikaler Gesinnung heraus an einem Überfall auf Dönerbuden in der Dresdener Innenstadt beteiligt. Der Überfall fand nach dem EM-Halbfinalspiel zwischen Deutschland und der Türkei statt. Bei drei Angeklagten muss das Landgericht dem BGH zufolge die Strafe noch einmal neu ermitteln. Die rechtsradikale Gesinnung der fünf spielte beim BGH keine Rolle mehr. (dpa)