Dresden. Ein Mann, der sich während der Arbeit mit einer Flasche alkoholfreien Biers Zahnspitzen abgeschlagen hat, kann das Malheur nicht als Arbeitsunfall geltend machen. Das hat das Dresdner Sozialgericht entschieden und die Klage des Mannes gegen eine Berufsgenossenschaft abgewiesen.

Ein Trink-Malheur in einer Kopierpause gilt nicht als Arbeitsunfall. Das entschied das Dresdner Sozialgericht und wies damit die Klage eines Mannes gegen eine Berufsgenossenschaft ab, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Der Dresdner, Mitinhaber einer Firma, hatte sich zwischen zwei Kopiergängen ein alkoholfreies Bier gegönnt.

Als das Bier beim Öffnen der Flasche schäumte, versuchte der Mann, das übersprudelnde Bier abzutrinken - und brach sich dabei mehrere Zahnspitzen ab. Die Berufsgenossenschaft lehnte seinen Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

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Auch mit seiner Klage vor dem Sozialgericht scheiterte der Mann nun: Die Nahrungsaufnahme sei grundsätzlich nicht unfallversichert, lautete die Begründung. Der Kläger habe quasi seine versicherte Tätigkeit unterbrochen. Auch rufe das Kopieren kein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervor. (dpa)