Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof hat erneut die Rechte von Kindern beim sogenannten Elternunterhalt gestärkt. Demnach müssen Kinder nicht ihr Eigenheim verkaufen, um einen Altenpflegeplatz für Eltern zu bezahlen. Der BGH urteilte bereits zuvor, dass Unterhalt und Altersvorsorge nicht gefährdet werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut hinter erwachsene Kinder gestellt, deren Eltern die Kosten für ihren Heimaufenthalt nicht aus eigener Tasche bezahlen können. Bei der Berechnung des Vermögens der Kinder zur Festsetzung des Elternunterhalts müssen die Eigenheime der Kinder "grundsätzlich unberücksichtigt bleiben", weil sie für deren eigene Altersvorsorge dienen, wie der BGH in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschied. Das Aktenzeichen des Urteils lautet: XII ZR 269/12.
Im aktuellen Fall lebt die Mutter des Klägers in einem Altenpflegeheim. Weil ihre Rente dafür nicht reichte, zahlte das Sozialamt der Stadt Fürth innerhalb von zweieinhalb Jahren rund 17.000 Euro dazu und verlangte von dem Sohn, einem angestellten Elektriker, einen Teil davon zurück.
Kinder brauchen Vermögen für eigene Altersvorsorge
Zunächst mit Erfolg: Das Oberlandesgericht Nürnberg ließ bei der Berechnung seines finanziellen Leistungsvermögens die Dreizimmerwohnung des Mannes mit einfließen und verurteilte ihn zur Zahlung von rund 5500 Euro an die Stadt Fürth.
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Der BGH hob diese Entscheidung nun auf und stärkte damit die Rechte von Kindern beim sogenannten Elternunterhalt. Dem BGH zufolge sind "angemessene selbst genutzte Immobilien" für zahlungspflichtige Kinder ein Teil ihrer eigenen Altersvorsorge. Es sei deshalb für sie "nicht zumutbar", diese Immobilien für den Unterhalt ihrer Eltern zu verwerten.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH muss ein unterhaltspflichtiges Kind zwar grundsätzlich "auch den Stamm" seines Vermögens für die Zahlung des Elternunterhalts einsetzen. Seinen eigenen angemessenen Unterhalt und die eigene Altersvorsorge müsse das Kind aber nicht gefährden. Laut einem BGH-Urteil von 2006 dürfen unterhaltspflichtige Kinder deshalb für ihre eigene Altersvorsorge jährlich fünf Prozent des Bruttoeinkommens über ihr gesamtes Erwerbsleben hinweg zusätzlich ansparen. (afp)