Mönchengladbach. . Ein Mitarbeiter, der seinem direkten Vorgesetzen Schläge androht, muss damit rechnen, fristlos gekündigt zu werden. Das Verwaltungsgericht Mönchengladbach entschied jetzt so im Falle eines bei der Stadt (nicht mehr) beschäftigten Straßenbauarbeiters.

Arbeitnehmer, die ihrem direkten Vorgesetzten mit Schlägen drohen, müssen grundsätzlich mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das entschied das Arbeitsgericht Mönchengladbach (Aktenzeichen: 6 Ca 1749/12) und wies damit die Kündigungsschutzklage eines seit 25 Jahren bei der beklagten Stadt beschäftigten Straßenbauarbeiters ab.

Der Kläger, der bereits einmal wegen eines ähnlichen Vorfalls abgemahnt worden war, hatte seinem unmittelbaren Vorgesetzten Schläge „vor die Fresse“ angedroht und hinzugefügt, dass ihm eine Kündigung „egal“ sei.

Die Richter am Arbeitsgericht hielten die daraufhin von der Stadt Mönchengladbach ausgesprochene fristlose Kündigung für rechtmäßig. So habe der Kläger seinen Vorgesetzten in „strafrechtlich relevanter Art und Weise“ bedroht. Es gebe auch keine Belege für die Behauptung des Klägers, dass er vor Ausspruch der Drohung massiv provoziert worden sei. (dapd)