Düsseldorf.. Ob Mieter oder Vermieter: Rund um den Mietvertrag geistern immer wieder teils kuriose Fehlvorstellungen in den Köpfen herum. Die fünf hartnäckigsten Irrtümer und ihre Aufklärung.

Ob Mieter oder Vermieter: Rund um den Mietvertrag geistern immer wieder teils kuriose Fehlvorstellungen in den Köpfen herum. Die fünf hartnäckigsten Irrtümer und ihre Aufklärung.

1. Nachmieter

Für Mieter gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Manche Mieter glauben, sie könnten diese umgehen und früher ausziehen, wenn sie drei geeignete Nachmieter stellen. Ausziehen können sie natürlich jederzeit, und sie können dem Vermieter auch drei potenzielle Nachfolger präsentieren – ihre Miete müssen sie aber möglicherweise dennoch weiterzahlen. Denn einen Nachmieter und eine verkürzte Kündigungsfrist muss der Vermieter nur dann akzeptieren, wenn eine sogenannte Nachmieterklausel im Vertrag enthalten ist – und das ist selten der Fall.

2. Untervermietung

Mieter wie Vermieter glauben häufig, es sei ein Akt des Wohlwollens, ob der Vermieter eine Untervermietung erlaubt. Richtig ist jedoch: Der Vermieter hat bei jeder Untervermietung ein Mitspracherecht. Allerdings muss der Vermieter grundsätzlich sein Okay geben, wenn ein „berechtigtes Interesse“ des Mieters vorliegt (Paragraf 553 BGB). Das kann zum Beispiel der Fall sein, weil sich das Einkommen wegen Arbeitslosigkeit verschlechtert hat oder weil der Mieter einen neuen Job in einer anderen Stadt hat und erstmal die alte Wohnung behalten will.

3. Wohnungsschlüssel

Vermieter halten sich oft für berechtigt, einen Wohnungsschlüssel in Reserve zu haben. Nach überwiegender Juristenmeinung darf der Vermieter aber keinen Schlüssel zurückbehalten, auch nicht für Notfälle (unter anderem Amtsgericht Tecklenburg, Az. 11 C 11/91). Die Ausnahme: Der Mieter ist damit einverstanden. Hingegen darf der Mieter weitaus mehr Menschen einen Schlüssel überlassen, als Vermieter oft glauben – zum Beispiel dem Postboten (Amtsgericht Meppen, Az. 3 C 960/02), der Putzhilfe (Amtsgericht Karlsruhe, Az. 12 C 319/95) oder dem Pflegedienst (Amtsgericht Bad Neuenahr, Az. 3 C 575/94).

4. Kaution

Aus Sorge, der Vermieter könnte ohne Grund die Kaution einbehalten, zahlen manche Mieter in den letzten Monaten des Mietverhältnisses einfach keine Miete mehr und verweisen auf die Kaution – der Vermieter habe ja schließlich noch Geld. Dieses sogenannte Abwohnen ist aber unzulässig. Solche Mieter riskieren, dass sie wegen Mietrückstandes verklagt werden. Denn: „Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für sämtliche aus dem Mietverhältnis begründeten Forderungen. Sie wird erst nach vollständiger vertragsgemäßer Räumung der Mieträume zur Rückzahlung fällig“, so das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 2 W 10/04).

5. Feiern

Das Recht auf Party zählt zu den häufigsten Halbwahrheiten unter Nachbarn. Anders als vielfach vermutet, gibt es kein Recht auf Krach bis Mitternacht – weder einmal, noch dreimal im Jahr, erklärt der Deutsche Mieterbund. Ab 22 Uhr muss ein Nachbar schlafen können. Denn nach den Immissionsschutzgesetzen der Länder beginnt ab diesem Zeitpunkt die Nachtruhe. Ebenso wenig gibt es einen generellen Anspruch darauf, einmal im Monat grillen zu dürfen. Was Nachbarn hinnehmen müssen, haben die Gerichte teils widersprüchlich beurteilt. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 13 U 53/02) etwa hielt vier Grillabende im Jahr – bis maximal Mitternacht – noch für „sozialadäquat“. Sechs Stunden im Jahr dürfe auf der Terrasse gegrillt werden, befand das Landgericht Stuttgart (Az. 10 T 359/96).