Karlruhe. Sexualtäter können selbst dann wegen Kindesmissbrauchs bestraft werden, wenn sie zu ihren Opfern nur Kontakt über das Internet hatten. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit die Verurteilung eines Exhibitionisten.

Sexuelle Handlungen vor Kindern sind auch dann strafbar, wenn sie per Webcam im Internet live übertragen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe klargestellt. Mit der am Donnerstag bekanntgegebenen Entscheidung wurde das Urteil gegen einen Sexualstraftäter rechtskräftig, der via Internet mit fünf belgischen Kindern Kontakt aufgenommen hatte.

Vor der Webcam onaniert

Während der Verbindung habe der Angeklagte vor seiner Webcam onaniert und die Kinder aufgefordert, sich auszuziehen. Außerdem habe der einschlägig vorbestrafte Angeklagte gesagt, er wolle Sex mit den Kindern. Neben der Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren ordnete das Landgericht München seine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik an.

Die hiergegen eingelegte Revision wurde vom BGH ohne mündliche Verhandlung als offensichtlich unbegründet verworfen. Zur Begründung hieß es, auch ohne unmittelbare räumliche Nähe hätten die Kinder das entblößte Glied des Angeklagten und dessen Onanierbewegungen unmittelbar wahrgenommen. Das Gesetz gegen den Missbrauch von Kindern verfolge den Zweck, Kinder vor solchen Wahrnehmungen umfassend zu bewahren. Das Urteil des Landgerichts München vom 15. Dezember 2008 sei deshalb rechtsfehlerfrei. (ap/afp)

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof 1 StR 105/09)