Berlin. Weihnachtszeit ist Spendenzeit. Wer anderen mit einer Geldgabe hilft, will meist auch Steuern sparen. Voraussetzung dafür ist, dass das Geld ohne Gegenleistung gegeben wird. Dann können Spenden als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Die zweite Jahreshälfte mit dem Weihnachtsfest als Endpunkt ist auch dieses Jahr wieder Spendenzeit: Jedes Jahr überschütten alle möglichen Hilfswerke uns mit Spendenaufrufen. Wer hilft, will meist auch Steuern sparen - aber was gibt es dabei zu beachten?

Spenden sind steuerlich absetzbar - und zwar als Sonderausgaben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Spenden ohne Gegenleistung gegeben werden - so sind zum Beispiel Lose einer Wohlfahrtslotterie nicht absetzbar -, für steuerbegünstigte Zwecke bestimmt sind (zum Beispiel für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke), an eine steuerbegünstigte Organisation geleistet werden und mit einer Zuwendungsbestätigung des Empfängers nachgewiesen werden.

Seit 2007 sind Zuwendungen an eine steuerbegünstigte Organisation bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte absetzbar. Bei den Weihnachtsspenden sind das vor allem gemeinnützige Vereine, karitative Organisationen sowie Kirchen. Auch wenn mehr als die 20 Prozent gespendet werden, ist das steuerlich unproblematisch: Liegen die Zuwendungen oberhalb der Grenze, werden sie in das Folgejahr vorgetragen und dort erneut bis zu 20 Prozent berücksichtigt. Außerdem darf die Zuwendung nicht im Zusammenhang mit einer Gegenleistung stehen, was bei Eintrittsgeldern, Wohlfahrtsbriefmarken oder Losen einer Wohltätigkeitsveranstaltung der Fall ist. Als Ausnahme gelten hier lediglich Unicef-Grußkarten.

Keine Steuerermäßigung ohne Zuwendungsbestätigung

Ganz wichtig ist dabei: Ohne eine Zuwendungsbestätigung gibt es keine Steuerermäßigung. Das gilt ohne Wenn und Aber. Es ist nicht möglich, die Spenden lediglich glaubhaft zu machen, etwa durch Überweisungsträger. Die Zuwendungsbestätigung sollte im Original der Steuererklärung beiliegen, sonst wird der Steuerabzug versagt. Nur in einigen Ausnahmefällen genügt als Nachweis der Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg, Überweisungsbeleg oder Lastschrifteinzugsbeleg. Dies gilt etwa bei Spenden zur Linderung der Not in Katastrophenfällen, die auf ein spezielles Sonderkonto innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingezahlt werden. Ein solches Sonderkonto dürfen nur die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Mitgliedsorganisationen sowie eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle einrichten.

Auch bei Spenden unter 200 Euro reicht ein vereinfachter Nachweis, wenn die Spende an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle geht, an eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation oder an eine politische Partei, wenn der Verwendungszweck aus dem Beleg klar hervorgeht.

Spende muss Zweck erreichen

Genauso wichtig wie der Steuervorteil ist natürlich, dass die Spende ihren Zweck erreicht. Am einfachsten ist eine Rückfrage beim Deutschen Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI). Dort können Interessierte sich schriftlich (Bernadottestr. 94, 14195 Berlin) oder online unter www.dzi.de informieren, ob ihre Spende bei einer vertrauensvoll agierenden Organisation ankommt. Die Schwäche des Siegels: Es muss beantragt werden und kostet Geld. Und viele, gerade kleinere, Institutionen können oder wollen sich diese Ausgabe nicht leisten. Wer «seine» Organisation nicht auf der Liste findet, kann bis zu drei Anfragen nach einzelnen Spendenorganisationen aus den Bereichen Soziales, Umwelt und Naturschutz beim DZI stellen - am besten schriftlich und gegen Versand von drei Briefmarken zu je 0,55 Euro. (ddp)