Köln. .

Der Verfassungsschutz darf die rechtspopulistische Partei Pro Köln weiterhin beobachten. Das Verwaltungsgericht Berlin hat am Dienstag eine Klage der Partei abgewiesen. Die Richter sehen „tatsächliche Anhaltspunkte“ für Verfassungsfeindlichkeit.

Die rechtspopulistische Bürgerbewegung Pro Köln ist mit dem Versuch gescheitert, dem Bundesinnenministerium die Verbreitung der Verfassungsschutzberichte 2008 und 2009 zu verbieten. Eine entsprechende Unterlassungsklage wurde vom Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen. Auch die Forderung von Pro Köln nach einer Richtigstellung im nächsten Verfassungsschutzbericht wurde vom Gericht in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung abgelehnt. (Aktenzeichen VG 1 K 296.09)

Die Gruppierung wird in den Verfassungsschutzberichten 2008 und 2009 jeweils in der Rubrik „Rechtsextremistische Bestrebungen und Verdachtsfälle“ und „Rechtsextremismus“ erwähnt. Vertreter von pro Köln halten diese Erwähnung für rechtswidrig. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewegung die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen oder beseitigen wolle, lägen nicht vor. Vielmehr seien die Äußerungen von Pro-Köln-Funktionären durch die Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt. Die Einstufung als bloßer Verdachtsfall sei in den Berichten nicht hinreichend deutlich gemacht worden.

Zuwanderer werden bewusst herabgesetzt

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte dem nicht. Im Verfassungsschutzbericht dürfe auch über sogenannte „Verdachtsfälle“ berichtet werden. Bei Pro Köln lägen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vor. Eine Gesamtschau auf die Äußerungen und Aktivitäten des Klägers im Berichtszeitraum 2008 und 2009 und in den Vorjahren lasse den Schluss zu, dass Pro Köln Zuwanderer bestimmter Volks- und Religionsgruppen bewusst herabsetzen wolle und der Verdacht bestehe, dass damit bestimmten Personen die Menschenwürde abgesprochen werden solle.

Mit der fett gedruckten Kennzeichnung des Klägers als „Verdachtsfall“ werde ausreichend deutlich gemacht, dass mögliche verfassungsfeindliche Aktivitäten noch nicht erwiesen seien. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. (dapd)