Berlin. .

Kleine Ursache, große Wirkung. Wer als Trittbrettfahrer des Terrors mit Bombendrohungen oder Sprengstoff-Attrapen Aufmerksamkeit erregen will, begeht eine Straftat.

Der Vorfall am Düsseldorfer Hauptbahnhof - Tausende Pendler mussten gestern wegen eines verdächtigen Gepäckstücks, dass sich später als harmlos entpuppte, Verspätungen und Zugausfälle in Kauf nehmen - wirft die Frage auf: Wie geht die Justiz mit unabsichtlich abgestellten Koffern um - und wie mit etwaigen Trittbrettfahrern des Terrors, die absichtlich einen Verdacht erwecken?

Strafbar ist das „Vortäuschen einer Straftat“ (§ 145d Strafgesetzbuch). Danach kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe beleget werden, wer wider besseren Wissens einer Behörde vortäuscht, dass eine Straftat begangen wurde oder eine besonders schwere Straftat bevorstehe. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Tat einer Behörde mitgeteilt wird. Oder einer Stelle, die zur Entgegennahme von Anzeigen befugt ist - unter Umständen auch einem Polizisten.

Bis zu drei Jahren Haft

Bei der Androhung bestimmter, besonders schwerer Taten wie Mord, Totschlag oder Sprengstoffexplosionen kann es nach Angaben von Juristen schon ausreichen, dass die Tat irgendjemandem angedroht wird. Hierfür reicht ein anonymer Anruf. Oder auch, dass ein verdächtiger Gegenstand demonstrativ platziert wird. Dies kann als „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ (§ 126 Strafgesetzbuch) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt werden.Wer durch eine Falschmeldung einen Polizeieinsatz auslöst, muss dafür die Kosten tragen.

Das kann nach einer Evakuierung von Geschäftsräumen oder etwa der Schließung einer Bahnstrecke sehr teuer werden und zudem erhebliche zivilrechtliche Schadenersatz-Forderungen nach sich ziehen. Beispiel: Im August 2000 deponierte ein Obdachloser auf dem Neusser Bahnhof eine Bombenattrappe. Er wurde von der Deutschen Bahn AG auf 50 000 Mark (25 500 Euro) Schadenersatz verklagt.