Velbert. Ob Leinenzwang, Steuerpflicht, Hundekotbeseitigung: Velberter Hundehalter müssen sich an viele Regeln halten. So teuer wird ein Verstoß.

„Der tut nix!“ Oder: „Der will nur spielen!“ Das sind sicher Sätze, die jeder Hundebesitzer schon mal gesagt hat. Doch auch wenn der geliebte Hund von seinem Herrchen oder Frauchen gut eingeschätzt werden kann, hat er dennoch nicht alle Freiheiten der Welt.

Ordnungsamt kontrolliert auch Velberter Hundehalter

Ein Gassigang mit dem Hund ohne Leine in der Fußgängerzone beispielsweise ist untersagt. Wer es dennoch versucht, beispielsweise weil der Liebling gut hört und ohnehin immer beim Besitzer bleibt, muss damit rechnen, von den Mitarbeitenden des Kommunalen Ordnungsdienstes angehalten zu werden. Nein, da geht es dann, zumindest vornehmlich, nicht um ein nettes Gespräch und auch nicht darum, dass sie den Hund mal streicheln wollen.

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Sondern der Hundehalter wird darauf aufmerksam gemacht, dass er gerade eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Denn ist der Hund nicht an der Leine, ganz gleich welches Alter, Rasse oder Größe er hat, handelt es sich um eine Missachtung des Leinenzwangs. Die Folge: Es werden die Personalien aufgenommen und eine Anhörung verschickt. Das Bußgeld bei einem Erstvergehen kostet dann 35 Euro. Das ist übrigens genauso viel, wie wenn man an einer engen oder unübersichtlichen Stelle einer Straße rechtswidrig parkt, oder aber die Parkdauer drei Stunden überschritten hat.

Leinenzwang herrscht nicht nur in der Velberter Innenstadt

Leinenzwang herrscht im Übrigen nicht nur in der Innenstadt, sondern an viel mehr Orten. Der Pressesprecher der Stadt Velbert, Hans-Joachim Blißenbach, zählt auf: „In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen – einschließlich Kinderspielplätzen.“ Auch bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten muss der Hund an einer „geeigneten Leine“ geführt werden. Grund dafür ist: „Die Vermeidung von Gefahren.“

Ohne Leine dürfen Hunde auf „besonders ausgewiesenen Hundeauslaufbereichen“ laufen. Außerhalb der Brut- und Setzzeiten (1. April bis 15. Juli) dürfen Hunde zudem ohne Leine in Wäldern, auf Feldern oder Freiflächen laufen, „es sei denn, eine Leinenpflicht ist ausgeschildert“. Im Wald darf der Hund „aber trotzdem den Waldweg nicht verlassen. Er muss jederzeit abrufbar und in Sichtweite sein“. 

Für gefährliche Hunden gelten besondere Regeln

Wer einen sogenannten gefährlichen Hund (§3 LHundG NRW) besitzt, muss noch ein bisschen besser aufpassen. Denn sie sind „mit einer reißfesten, nicht länger als 150 cm langen Leine sowie mit Maulkorb oder einer anderen das Beißen verhindernden Vorrichtung, zu führen.“ Ausnahmen gibt es auch hier: Durch einen Verhaltenstest können sie „Leinen und gegebenenfalls Maulkorbfreiheit erlangen“. Wer sich hier dem Recht widersetzt, gegen den wird ebenfalls ein Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz eingeleitet. Doch damit nicht alles: „Ferner wird die Zuverlässigkeit des Halters infrage gestellt. Bei einem wiederholten Verstoß kann somit eine Sicherstellung des Hundes erfolgen.“ 

Noch teurer wird es, wenn Hundebesitzer die Haufen ihres Tieres nicht entsorgen. Wer dabei erwischt wird, muss mit einer Strafe von 100 Euro rechnen.

Teuer wird es, wenn Velberter Hundehalter die Steuern nicht zahlen

Eine weitere Pflicht jeden Hundehalters ist es, sein Tier bei der Stadt Velbert anzumelden. Für jeden Hund muss jährlich eine Hundesteuer gezahlt werden. Eine Steuermarke gibt es mittlerweile nicht mehr, da die meisten Tiere einen Chip haben. Wer die Hundesteuer nicht bezahlt, bekommt Post von der Stadtkasse, „um die offenen Steuern und sonstigen Kosten (Mahn- und Säumnisgebühren, Zinsen) im Rahmen der Vollstreckung zu vereinnahmen“. Wer seinen Hund gar nicht erst anmeldet, muss mit schlimmeren Konsequenzen rechnen: Denn wer als Hundehalterin oder -halter einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig beim Steueramt zur Hundesteuer anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann vom Ordnungsamt mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Daneben ist dann noch die Hundesteuer fällig, welche vom Steueramt bis zu zehn Jahre rückwirkend festgesetzt werden kann.

Und auch sonst gibt es einiges, an das man sich als Hundehalter halten muss: „Man muss seinen Hund so halten, dass von diesem keine Gefahren für andere Menschen oder Tiere ausgeht. Ferner dürfen Hunde nicht das Haus / die Wohnung bzw. das Grundstück ohne den Willen des Besitzers verlassen“ – der Hund muss also ausbruchssicher gehalten werden.

Ob ein Hund übrigens in Bussen und Taxis mitfahren darf, müssen die Transportunternehmen bestimmen. Doch gerade in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt: „Auch hier handelt es sich um einen öffentlichen Raum und somit auch alle dafür geltenden Regeln.“

Wer übrigens mal mit seiner Katze, Kaninchen, Meerschweinchen oder anderem Tier Gassi gehen möchte, für den gilt: „Das Spazierengehen mit anderen Tieren ist gesetzlich nicht geregelt. Prinzipiell darf man den Straßenverkehr und auch andere Menschen und Tiere nicht durch das Ausführen von Tieren stören bzw. in Gefahr bringen.“