Langenberg. Wer vor einem Haus an der Bonsfelder Straße in Langenberg unerlaubterweise parkt, bekam bislang Post vom Anwalt des Eigentümers – samt Gebühr.
Wer genau hinschaut, sieht sie: die Kamera im Fenster eines leerstehenden Ladenlokals an der Bonsfelder Straße. Damit überwacht der Hauseigentümer seinen Privatparkplatz, die Bilder dienen dazu, Falschparker zu identifizieren.
Bislang war es so, dass die Halterin oder der Halter eines Fahrzeugs, das unerlaubter Weise eine der Stellflächen genutzt hatte, kurz darauf Post vom Anwalt des Hauseigentümers bekam. Ausführlich erläuterte der in diesem Schreiben, dass man vor dem Haus an der Bonsfelder Straße falsch geparkt habe, dass man das in Zukunft zu unterlassen habe und nun eine Summe – meist um die 200 Euro – zu zahlen habe.
Vorgehen „ist zulässig“
„Das ist sogar zulässig“, erläuterte Markus Schroeder, Fachanwalt für Verkehrsrecht in der Velberter Kanzlei DSKF, im Dezember 2019 gegenüber der WAZ. „Wer dort ohne das Wissen des Parkplatzbesitzers parkt, stört dessen Besitz. Man nennt das ,verbotene Eigenmacht’.“
Der „Störer“ erhalte ein Schreiben des vom Besitzer beauftragten Anwalts mit einer Unterlassungserklärung, außerdem verlange der Anwalt für seinen Mandanten eine Erstattung seiner Anwaltsgebühren. Denn der Mandant trage die Kosten für den Rechtsbeistand, ihm sei also praktisch ein Schaden entstanden. Diesen Schaden gebe er an den „Besitzstörer“ weiter.
Widerspruch landet vor Gericht
„Da kann man auch wenig gegen tun“, sagte Schroeder damals. Doch inzwischen mussten sich die Gerichte mit dieser Praxis befassen, denn ein Falschparker hatte sich der Zahlungsaufforderung des Rechtsanwalts widersetzt.
„Wobei es nicht um eine Strafe fürs falsche Parken ging“, betont Markus Schroeder. Sondern um die Gebühr für den Anwalt. „Man soll da nicht parken und wer falsch parkt, muss auch grundsätzlich eine Unterlassungserklärung abgeben.“ Nur eben nicht zwangsläufig auch die Anwaltskosten tragen.
Zunächst hatte also das Amtsgericht Velbert mit dem Fall zu tun. Es musste die Frage klären, ob der Anwalt die Kosten für die Abmahnung erstattet bekommen darf, obwohl sich die Fälle inzwischen gehäuft hatten – und der Hauseigentümer also eigentlich längst hätte wissen müssen, wie er vorzugehen habe. „Wir konnten mindestens 13 Fälle aufführen“, sagt Anwalt Markus Schroeder.
Hauseigentümer legt Berufung ein
Das Gericht folgte Schroeders Argumentation und entschied: Der Hauseigentümer muss künftig erst einmal ohne Anwalt versuchen, den Falschparker ausfindig zu machen (s. Infobox) und zum Unterlassen zukünftiger „Parkverstöße“ aufzufordern. Erst wenn das nicht funktioniere, dürfe er den Anwalt kostenpflichtig einschalten.
Allerdings hatte das Amtsgericht Berufung zugelassen, die der Hauseigentümer auch prompt einlegte. Also musste nun das Landgericht entscheiden – und die Richter machten schnell deutlich, dass sie der Auffassung des Amtsgerichts folgen und die Berufung zurückweisen werden. Daraufhin nahm der Hauseigentümer die Berufung zurück.
Kein Anspruch auf Gebührenerstattung
„Damit ist nun rechtskräftig festgehalten“, erläutert Markus Schroeder, „dass – zumindest für diesen Parkplatz – aufgrund der Vielzahl der Abmahnungen kein Anspruch besteht, dass die Falschparker die Anwaltsgebühren erstatten müssen.“
Anders gesagt: „Der Herr kann auch weiterhin einen Anwalt beauftragen. Aber er trägt dann das Risiko, dass er seinen Rechtsbeistand auch selbst bezahlen muss und das Geld nicht von den Falschparkern zurückbekommt.“
Übrigens: Auch auf dem Bürgersteig vor dem Haus darf nicht geparkt werden. Eine entsprechende Beschilderung ist vorhanden. Da es sich hier aber um öffentlichen Raum handelt, kann hier der Kommunale Ordnungsdienst durchgreifen.
Halterabfrage als Privatperson
Aus verkehrsrechtlichen Gründen ist es auch für Privatpersonen möglich, den Fahrzeughalter zu ermitteln.Paragraf 39 StVG bildet die Rechtsgrundlage für die Halterermittlung: Aus Datenschutzgründen ist die Ermittlung des Fahrzeughalters streng reglementiert.Eine Halteranfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt oder der Zulassungsstelle ist mit Kosten verbunden (Stand 2021 sind es 5,10 EUR gemäß GebOSt = Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr).