Oberhausen.. Da nachträgliche Sicherungsverwahrungen auf europäischer Ebene verboten wurden, sollen diese Fälle nun in Therapiezentren betreut werden. Nun klagt der erste ehemals Sicherheitsverwahrte gegen die Unterbringung im Oberhausener Therapiezentrum.

Helmut B. soll als erster ehemaliger Sicherungsverwahrter im „Therapiezentrum Oberhausen“ betreut werden. Der Mann wehrt sich jedoch gegen das Therapie-Unterbringungs-Gesetz (ThUG). Eine Verfassungsbeschwerde ist in Vorbereitung.

Der Münchener Strafverteidiger Peter J. Guttmann hatte Ende Juli noch die Möglichkeit in Betracht gezogen, erst gegen die Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen. Schon damals war Guttmann jedoch davon ausgegangen, dass das OLG auch in der Hauptsache für eine Unterbringung seines Mandanten plädieren würde.

Die Verfassungsbeschwerde müsse bis zum 22. August eingereicht werden, erklärt Guttmann. Er rechnet schon Mitte September mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.

Für Helmut B. und alle übrigen nachträglich sicherungsverwahrten Straftäter hängt von dieser Entscheidung sehr viel ab. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte eine nachträgliche Sicherungsverwahrung verboten. Deshalb war auch Helmut B. zunächst aus der Sicherungsverwahrung in die Freiheit entlassen worden. Das vom Bund verabschiedete ThUG machte es jedoch möglich, nachträglich Sicherungsverwahrte erneut unterzubringen, wenn mit der Unterbringung eine Therapie verknüpft ist.

Helmut B. übergangsweise in der Essener Forensik

Genau hier setzt Helmut B.s Anwalt an. „Auch ein Sicherungsverwahrter gehört therapiert“, sagt Guttmann. Worin also bestünde der Unterschied zwischen Sicherungsverwahrung und der Unterbringung nach dem ThUG? Für den Strafverteidiger stellt sich die Frage, ob das ThUG nicht die Gesetzgebung des Europäischen Gerichtshofes unterläuft.

Über seinen Mandanten sagt der Anwalt: „Es geht ihm psychisch nicht gut.“ Er habe sich freiwillig einer Therapiegruppe angeschlossen, ein neues Leben beginnen und sich und anderen beweisen wollen, dass nichts mehr passiert. Diese Möglichkeit habe man ihm genommen.

Nachdem der 2. Strafsenat des OLG Nürnberg Helmut B. in die Freiheit entlassen hatte, war dieser nach Düsseldorf gezogen. Als dann der 15. Zivilsenat des OLG Nürnberg entschied, der Mann müsse nach dem ThUG untergebracht werden, landete Helmut B. übergangsweise in der Essener Forensik, weil das „Therapiezentrum Oberhausen“ erst in diesem Monat komplett umgebaut sein wird.