Essen. „Knall-Terror“ oder Böller-Freude: Im Univiertel knallt es schon häufig. Was beim Silvester-Feuerwerk erlaubt ist und was nicht.
Schon jetzt knallen Böller immer wieder im Essener Stadtgebiet. Zuletzt hatten sich Nachbarn im Univiertel über Knall-Terror beschwert und immer wieder die Polizei gerufen. Immerhin dürfen übliche Feuerwerkskörper bis Silvester noch gar nicht gezündet werden, sagt die Stadt und erklärt, was es noch alles zu beachten gilt: rund um den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern.
Feuerwerk zu zünden ist nur am 31. Dezember sowie 1. Januar erlaubt - ohne Genehmigung
Für den Einzelhandel gilt laut Stadt: Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II, also die üblichen Feuerwerkskörper, dürfen in diesem Jahr nur vom 28. bis 31. Dezember verkauft werden. Für Ausnahmefälle muss eine Genehmigung des Ordnungsamts vorliegen, die entsprechend vorgezeigt werden muss. „Verstöße gegen diese Regelungen können mit einer Geldbuße geahndet werden“, heißt es dazu.
- Verkauf und Abbrennen von Feuerwerk: Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen nur vom 28. bis 31. Dezember verkauft und ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar ohne Genehmigung abgebrannt werden. Verstöße können zu Geldbußen führen.
- Appell der Stadt Essen: Die Stadt bittet eindringlich darum, kein Feuerwerk zu zünden, um Unfälle und Belastungen der Krankenhäuser zu vermeiden.
- Sichere Entsorgung: Reste von Feuerwerkskörpern gehören in den Restmüll, dürfen nicht brennen oder glimmen, und Hinweise des Herstellers sind zu beachten.
Feuerwerk abzubrennen oder zu zünden ist ohne Genehmigung grundsätzlich nur am 31. Dezember sowie 1. Januar erlaubt. Im Zeitraum 2. Januar bis 30. Dezember darf Feuerwerk grundsätzlich nur mit Sondergenehmigung gezündet werden.
Stadt Essen appelliert an Bürger und Bürgerinnen, kein Feuerwerk zu zünden
In Essen wird es kein Zündverbot für Silvesterfeuerwerk auf ausgewählten Plätzen im Stadtgebiet geben. Um die Zahl der Unfälle vor und in der Silvesternacht jedoch zu reduzieren und die Kapazitäten in den Krankenhäusern zu schonen, appelliert die Stadt Essen jedoch an Bürger und Bürgerinnen, kein Feuerwerk zu zünden. Immerhin ist meistens die arbeitsreichste Nacht für Feuerwehrleute.
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Wer trotz des dringenden Appells der Stadt dennoch Feuerwerk zünden möchte, für den hat das Ordnungsamt noch einmal die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst und mahnt generell zur Vorsicht beim Umgang mit Feuerwerkskörpern:
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Altenheimen ist verboten
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„Leider sind Unfälle und Sachschäden, die bei unsachgemäßer Verwendung durch das Zünden von Feuerwerk entstehen, keine Seltenheit“, erklären die Zuständigen. Das Ordnungsamt bittet deshalb dringend, bei Verwendung die entsprechenden Hinweise auf den Verpackungen und Feuerwerkskörpern zu beachten. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen ist generell verboten.
Darüber hinaus dürfen Personen unter 18 Jahren Feuerwerkskörper der Klasse II grundsätzlich weder aufbewahren noch abbrennen. Eltern sollten im Interesse der Gesundheit ihrer Kinder darauf achten, dass diese nicht in Besitz von solchen Feuerwerkskörpern gelangen können.
Bei der Entsorgung von Feuerwerkskörpern gibt es in Essen einiges zu beachten
Genutzte Feuerwerkskörper sollten im Restmüll entsorgt werden. Hinweise des Herstellers sind bei der Entsorgung aber unbedingt zu beachten. Bei der Entsorgung sollte sichergestellt werden, dass die genutzten Feuerwerkskörper nicht mehr brennen oder glimmen. Ungenutztes Feuerwerk darf nur nach entsprechender Vorbereitung entsorgt werden, sodass die Körper nicht mehr entzündlich sind. Die Stadt bittet alle Bürger und Bürgerinnen, die Überreste der Feuerwerkskörper ordnungsgerecht zu entsorgen.
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