Essen. Trotz bundesweiter Lockerung, verlangt die Stadt Essen von Mitarbeitern und Besuchern weiter das Tragen der Maske in Stadt-Gebäuden. Die Gründe.
Ungeachtet der von der Bundesregierung beschlossenen weitgehenden Beendigung der Maskenpflicht ab Sonntag (3.4.) will die Stadt Essen in den städtischen Gebäuden daran weiterhin festhalten. Das bestätigte Stadtsprecherin Silke Lenz auf Anfrage. Das Hausrecht der Stadt gebe dies her, auch sei man gesetzlich verpflichtet, den Arbeitsschutz für die Mitarbeiter zu gewährleisten.
Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in den städtischen Gebäuden sei für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits bis zum 30. April verlängert worden. „Der Verwaltungsvorstand hat am Dienstag (29.4.) beschlossen, dass dies auch für die Besucherinnen und Besucher von städtischen Gebäuden bis zum 30. April gelten soll“, so Lenz.
Stadt verweist auf angeblich „hohe Akzeptanz“ der Maske bei den Bürgern
Hintergrund seien die nach wie vor hohen Infektionszahlen in Essen. Der Schutz der Mitarbeiter und Besucher stehe dabei im Vordergrund. „Darüber hinaus erleben wir eine große Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger.“ Nach den Osterferien werde sich der Verwaltungsvorstand erneut mit dem Thema befassen.
Schon jetzt seien bei der Maskenpflicht aber abweichende Einzelfallentscheidungen möglich – auch in der Stadtverwaltung gebe es eine Abteilung in der die Maskenpflicht bereits jetzt nicht mehr gelte. „Der Allgemeine Soziale Dienst ist auf eignen Wunsch ausgenommen“, so Lenz. Dies werde fortgeführt.
Verpflichtend ist die Maskenpflicht am Sonntag eigentlich nur noch Zügen, Bahnen und Bussen sowie in Krankenhäusern und Seniorenheimen. Daher stellt sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Stadtverwaltung das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes weiterhin erzwingen darf.
Stadt führt Schutzvorschriften für Mitarbeiter ins Feld
„Auch wenn der Gesetzgeber die Maskenpflicht grundsätzlich nur noch verpflichtend für bestimmte Bereiche vorsieht, gibt es für die Mitarbeitenden weitergehende Schutzvorschriften, die wir als Arbeitgeber beachten müssen“, sagt Stadtsprecherin Lenz. So sei die Arbeitsschutzverordnung bis zum 25. Mai 2022 verlängert worden.
Dort heiße es: „Um Ausbrüchen in den Betrieben vorzubeugen, müssen übergangsweise bis einschließlich 25. Mai 2022 noch Basisschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bei der Arbeit getroffen werden.“ Arbeitgeber seien weiterhin verpflichtet, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, diese gegebenenfalls anzupassen und umzusetzen.
Mindestabstand und Reduzierung von Kontakten nicht überall möglich
Dazu zähle der Mindestabstand von 1,50 Metern, Reduzierung von Personenkontakten im Betrieb, etwa gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen. Überall dort, wo solche technischen oder organisatorischen Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz böten oder nicht möglich sind, müsse in den städtischen Gebäuden weiterhin die Maskenpflicht gelten, um Mitarbeiter und Besucher zu schützen. „Das ist in allen Publikumsbereichen der Fall“, so Lenz.
Man wolle als Verwaltung den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin einen umfassenden Service bieten. Das sei jedoch nur möglich, wenn Ausbrüche verhindert werden können. „Wir halten es daher für angemessen, auch Besucherinnen und Besucher zum Tragen einer Maske im Rahmen unseres Hausrechts zu verpflichten.“