Duisburg. Eine 59-Jährige, die in Duisburg einen Friseur-Salon betreibt, stand wegen Subventionsbetrugs vor dem Landgericht. Ihr Anwalt kämpfte vergeblich.
Eine 59 Jahre alte Friseurin, die im Duisburger Norden ihren kleinen Salon betreibt, war heilfroh, dass ihr die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9000 Euro, die sie Ende März 2020 beantragte, bereits eine Woche später ausgezahlt wurde. Doch das böse Erwachen kam, als die Bezirksregierung die Frau wegen Subventionsbetruges anzeigte. In zweiter Instanz musste sich das Landgericht am König-Heinrich-Platz nun damit befassen.
Zunächst war der 59-Jährigen ein Strafbefehl über 1800 Euro (90 Tagessätze zu je 20 Euro) ins Haus geflattert. Gegen den legte sie Widerspruch ein. Das Amtsgericht Hamborn senkte die Strafe am Ende einer Hauptverhandlung im März dieses Jahres zwar auf (700 Euro), ging im Urteil aber unverändert von Subventionsbetrug aus.
Verteidiger forderte in Duisburg vergeblich eine Einstellung des Verfahrens
Vor der Berufungskammer argumentierte der Verteidiger damit, dass seine Mandantin über keinerlei juristische Kenntnisse verfüge und mit dem Ausfüllen des Antragsformulars schlicht überfordert gewesen sei. Zudem trumpfte der Anwalt mit einem Bescheid der Bezirksregierung auf, die inzwischen zu dem Schluss kam, dass die bislang unbescholtene Frau rund 5500 Euro der Corona-Hilfe zurecht erhalten habe und nur 3500 Euro zurückzahlen müsse.
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Vor diesem Hintergrund regte der Verteidiger eine Einstellung des Verfahrens an. Die Staatsanwältin wollte davon allerdings nichts wissen. Schließlich hatte die Angeklagte an entscheidenden Punkten in dem Soforthilfe-Antrag schlicht falsche Angaben gemacht. Sie unterschlug, dass bereits im Januar zwei Insolvenzanträge – von einer Krankenkasse und der Minijob-Zentrale – gestellt worden waren. Und sie behauptete, dass ihr Geschäft nicht schon vor dem 31. Dezember 2019 in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei.
Trotz anderslautenden Bescheides muss Friseurin nun volle 9000 Euro zurückzahlen
Doch die Beweisaufnahme förderte eine Reihe von Indizien zutage, die einen anderen Schluss zuließen. Der Vorsitzende der Berufungskammer spielte deshalb mit offenen Karten: Das Rechtsmittel habe keine Aussicht auf Erfolg, signalisierte er dem Verteidiger und der Angeklagten.
Die nahmen die Berufung daraufhin zurück. Das erstinstanzliche Urteil ist nun rechtskräftig. Die Angeklagte muss 700 Euro Strafe zahlen. Und sie muss die 9000 Euro Corona-Soforthilfe vollständig zurückzahlen. Auch das war Bestandteil des Richterspruchs des Amtsgerichts Hamborn.