Duisburg. Weil ein Schüler Test und Maske verweigert, darf er nicht am Unterricht teilnehmen. Die Stadt Duisburg verhängte in ähnlichen Fällen Bußgeld.
In Deutschland gilt die Schulpflicht. In Duisburg geht ein Kind derzeit trotzdem nicht zur Schule, obwohl es weder krank ist noch unter Quarantäne steht: Die Eltern wollen nicht, dass es sich an die Regeln der Corona-Schutzverordnung hält.
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Weder beim Testen noch bei der Maskenpflicht wollen die Eltern mitgehen, daher kann das Kind derzeit nicht vor Ort beschult werden. Die zuständige Schulleitung, die bei diesem heiklen Fall nicht identifizierbar sein möchte, hat zugunsten des Kindes eine Homeschooling-Lösung angeboten. „Das Kind soll nicht unter dem Verhalten der Eltern leiden und zu große Lernlücken bekommen.“
Homeschooling heißt in diesem Fall: Das Kind bekommt wöchentlich die Unterlagen, erarbeiten muss es die Inhalte selbst. Video-Unterricht wird derzeit nicht angeboten.
Schulpflichtverletzungen gelten als Ordnungswidrigkeit
Das Amt für schulische Bildung lässt über die Pressestelle der Stadt erklären: „Wenn Schülerinnen und Schüler wegen Masken- und/oder Testverweigerung nicht am Unterricht teilnehmen, besteht für sie kein Anspruch auf Distanzunterricht. Vielmehr bleiben sie unentschuldigt dem Unterricht fern. Es liegt somit eine Schulpflichtverletzung vor.“ Und das ist eine Ordnungswidrigkeit.
Über die Einhaltung der Schulpflicht wachen die einzelnen Schulen, die in der Regel zunächst mit pädagogischen Maßnahmen eingreifen. Bringt das nichts, kann ein Buß- oder Zwangsgeldverfahren eingeleitet werden. Das ist in Duisburg wegen einer Maskenverweigerung bislang zweimal vorgekommen, sagt Pressesprecherin Gabi Priem. Der Stadt liegen jedoch keine Zahlen vor, wie viele Schülerinnen und Schüler Test- oder Maskenverweigerer sind.
Eine Sprecherin der Bezirksregierung ergänzt, dass vor allem dann Geldbußen ausgesprochen werden, wenn die Test- oder Maskenverweigerung als Vorwand dient, um grundsätzlich die Schulpflicht zu umgehen. Statistiken würden dazu allerdings nicht geführt.
Wer die Coronaregeln missachtet, wird vom Unterricht ausgeschlossen
Aktuell müssen sich Schülerinnen und Schüler, die nicht geimpft sind, je nach Schulform zwei- oder dreimal pro Woche testen lassen. Außerdem gilt seit einer Woche die Maskenpflicht auch im Unterricht und am Sitzplatz wieder.
Die Corona-Betreuungsverordnungbesagt: „Am Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen.“ Und weiter: „Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind vom Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden ausgeschlossen.“
Die Corona-Betreuungsverordnung sieht „Ausnahmen zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten“ vor, aber nur im Einzelfall und aufgrund medizinischer oder persönlicher Umstände. Da das im konkreten Fall nicht zutrifft, ist ein Unterrichtsbesuch ausgeschlossen.
>> DIE CORONA-BETREUUNGSVERORDNUNG
- Die Corona-Betreuungsverordnung legt in Ergänzung zur Corona-Schutzverordnung fest, wie der Betrieb in Schulen, Kindertageseinrichtungen und Wohngruppen ablaufen muss und benennt auch Ausnahmen. So kann die Maskenpflicht für Schüler bei Prüfungen entfallen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt bleibt.
- Im Detail kann man das auf einer Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) nachlesen: www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/211201_coronabetrvo_ab_02.12.2021_lesefassung.pdf