Karlsruhe. Millionenfach werden Videos aus der Plattform YouTube in andere Websites eingebunden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt die Praxis eine Anpassung des Urheberrechts voraus. Die Richter erwägen aber, ihre Entscheidung auf den kommerziellen Bereich einzugrenzen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sein Urteil zur Zulässigkeit des Einbindens fremder YouTube-Videos in die eigene Internetseite am 16. Mai verkünden. Ob die für unzählige Internetnutzer wichtige Frage dann endgültig entschieden wird, ist allerdings offen. Bei der mündlichen Verhandlung am Donnerstag deutete sich an, dass der BGH den Ausgangsfall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen könnte, weil die europarechtlichen Grundlagen in dem bedeutsamen Streit nicht eindeutig sind und eine ähnliche Vorlage aus Schweden beim Luxemburger Gericht ebenfalls anhängig ist.

Im Ausgangsfall hatte die Klägerin, eine Firma, die Wasserfiltersysteme herstellt, einen zwei Minuten langen Film zur Wasserverschmutzung hergestellt. Dieser Film war dann auf der Videoplattform YouTube abrufbar. Zwei selbständige Vertreter eines Konkurrenzunternehmens hatten dieses Video mit ihren eigenen Webseiten per Framing verbunden: Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom YouTube-Server abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen (Frame) abgespielt.

Framing unter Juristen heftig umstritten

Unter Juristen ist stark umstritten, ob das Einbetten eines fremden Videos per Framing ein unzulässiges "öffentliches Zugänglichmachen" fremder Inhalte ist. Andere, wie im aktuellen Fall das Oberlandesgericht München, vertreten dagegen die Auffassung, Framing sei zulässig. Begründung: Der fremde Inhalt ist auf einer anderen Seite gespeichert und sei dort auch abrufbar gemacht worden. Ein eingebettetes Video sei daher vergleichbar mit einem Link, der nur den Weg zu einem anderen Inhalt weist. Herkömmliche Links sind laut der BGH-Rechtsprechung im sogenannten Paperboy-Urteil von 2003 ausdrücklich erlaubt.

Sollte der EuGH in dem Framing einen Verstoß gegen das Urheberrecht sehen, droht womöglich auch unzähligen Facebook-Nutzern Ungemach durch Abmahnungen: Bereits beim Posten eines Links zu einem YouTube-Video bindet Facebook automatisch das entsprechende Video in den sogenannten Embedded Player ein. Allein schon das Verschicken eines Links könnte damit zur Urheberrechtsverletzung werden.n. (dpa)