Berlin.. In der Debatte um den sogenannten Staats- oder Bundestrojaner hat sich der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar gegen den Einsatz ausgesprochen. Seine Prüfung habe ergeben, dass die Späh-Software nicht mit dem Datenschutz vereinbar sei.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hält die von Bundesbehörden eingesetzte Staatstrojaner-Software für rechtswidrig. Weder die Strafprozessordnung noch das Zollfahndungsgesetz stellten eine "hinreichende Rechtsgrundlage" für die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) dar, heißt es in einem am Freitag im Internet aufgetauchten Prüfbericht. Dieser ist eine Reaktion auf die vom Chaos Computer Club entschlüsselte Software, die im Rahmen der Quellen-TKÜ eingesetzt wurde, also zur Überwachung von Internet-Gesprächen.

Die Experten des Chaos Computer Clubs hatten bemängelt, dass das vor allem in Bayern eingesetzte Überwachungsprogramm nicht nur höchst intime Daten ausspionieren kann, sondern zudem erhebliche Sicherheitslücken aufweist.

In seinem Bericht untersuchte Schaar Überwachungsmaßnahmen des Bundeskriminalamts (BKA), des Zollkriminalamts und der Bundespolizei. Nachdem die Experten des Chaos Computer Clubs den umstrittenen Staatstrojaner im Oktober entschlüsselt hatten, hatte das BKA versichert, dass bei der vom Bund verwendeten Software "zu keinem Zeitpunkt eine rechtswidrige Hintertür zum Aufspielen von Ausspähprogrammen eingebaut" gewesen sei, wie BKA-Chef Jörg Ziercke betonte.

Vermerke über "ein kurzes erotisches Gespräch"

Schaar bescheinigte dem Bund nun, dass er keine Hinweise darauf gefunden habe, dass die Software etwas anderes getan habe, als Telefonate abzuhören. So hätten sich "keine Bildschirmdarstellungen" oder Dateiinhalte gefunden, "die vom infiltrierten Rechner des Beschuldigten erlangt worden waren". Deutschlands oberster Datenschützer beklagt in seinem Bericht allerdings, dass die eingesetzte Software nicht den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes Rechnung getragen habe.

Auch habe er zumindest in einem Fall Inhalte gefunden, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berührten. So hätten sich in den Akten Vermerke über "ein kurzes erotisches Gespräch" sowie ein paar Wochen später über "Liebesbeteuerungen" gefunden. In den übrigen Verfahren habe es allerdings keine ähnlichen Hinweise gegeben.

Die eingesetzte Software ermögliche es nicht, "die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffenden Inhalte" abgehörter Gespräche gezielt zu löschen. Damit sei dieser vom Bundesverfassungsgericht "in ständiger Rechtsprechung entwickelte Schutz" missachtet worden. (dapd)