Essen. Am 31. Mai läuft die Frist für die Abgabe der Steuererklärung ab. Wir erklären das Wichtigste rund um den unliebsamen Papierkram.

Der Countdown läuft: Bis zum 31. Mai müssen die Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2014 abgegeben werden. Da dieser Tag aber in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, müssen die Unterlagen spätestens am 1. Juni beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt vorliegen, erinnert der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Wer seine Steuererklärung schon frühzeitig einreicht, kann allerdings auch eher mit einer Rückzahlung rechnen.

Unsere Redaktion erklärt die wichtigsten Neuerungen für Steuerzahler und gibt Tipps, wie Arbeitnehmer möglichst viel Geld vom Fiskus zurückbekommen.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

"Grundsätzlich müssen alle Einnahmen, auf die noch keine steuerliche Abgabe erhoben wurde, beim Finanzamt angegeben werden", erklärt Sigurd Warschkow, Leiter der Beratungsstelle der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer in Gladbeck. Ausgenommen seien nur Minijobs bis 450 Euro.

Zudem muss jeder, der Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Krankengeld bekommen oder Einkünfte aus Vermietung von mehr als 410 Euro erzielt hat, eine Steuererklärung abgeben. Des Weiteren müssen Eheleute mit der Steuerklasse IV mit Faktor und Ehepaare mit der Steuerklassenkombination III/V eine Steuererklärung abgeben. Auch Arbeitnehmer, die ihr Finanzamt veranlasst haben, einen Freibetrag in die Lohnsteuerabzugsmerkmale aufzunehmen, sind dazu verpflichtet.

Die Frist zur Abgabe verlängert sich automatisch bis zum 31. Dezember 2015 für diejenigen, die Hilfe von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch nehmen.

Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann trotzdem eine Steuererklärung einreichen und so zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückbekommen. Das lohnt sich in den meisten Fällen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bekommen Steuerzahler im Durchschnitt 820 Euro zurück. Wer freiwillig eine Steuererklärung für das Jahr 2014 einreicht, kann sich auch bis zum 31. Dezember 2018 Zeit lassen.

Was muss ich tun, wenn ich die Frist nicht einhalten kann?

Wer den Stichtag nicht einhalten kann, sollte das Finanzamt schriftlich um eine Verlängerung der Frist bitten. In dem Schreiben müssen triftige Gründe aufgeführt sein, die eine Fristverlängerung rechtfertigen - etwa Krankheit, Auslandsaufenthalt oder schwere berufliche Belastung.

Wer die Frist versäumt, dem flattert eine Mahnung vom Finanzamt in den Briefkasten. Sie enthält normalerweise eine neue Abgabefrist. Diese sollte dringend eingehalten werden, da sonst ein Verspätungszuschlag fällig wird, der bis zu 25 000 Euro betragen kann.

Worauf sollte ich bei der Abgabe meiner Steuererklärung achten? 

"Man sollte sich die Ausgaben in Erinnerung rufen, die in dem jeweiligen Jahr nicht alltäglich waren", rät Sigurd Warschkow. Zudem sei es wichtig, etwaige Ausgaben so zu kennzeichnen, dass der Finanzbeamte sie nachvollziehen kann. "Wer zum Beispiel Fahrtkosten geltend machen will, sollte in einer Anlage genau angeben, wann, wohin und zu welchem Zweck die Fahrten stattgefunden haben.

Warschkow weist daraufhin, dass nur Belege, mit denen Ausgaben erstmalig geltend gemacht werden sollen, beigelegt werden müssen. "Wenn ich eine Versicherung vor vier Jahren abgeschlossen habe und schon angegeben habe, muss ich das nicht in jedem Jahr wiederholen", so der Experte.

Gezahlte Kapitalertragssteuern angeben

Zudem sei es von Vorteil, die Kapitalertragssteuern, die man gezahlt hat, anzugeben. Sie müssen bis 25 Prozent versteuert werden. Liege der eigene Steuersatz aber darunter, bekomme man den Rest wieder zurück, erklärt Warschkow. Allerdings gebe es hier einen Freibetrag von 801 Euro, bis zu dem gar keine Steuern anfallen.

Für jeden Steuerzahler lässt sich eine so genannte "zumutbare Eigenbelastung" errechnen. Fallen Behandlungskosten wegen einer Krankheit an, die diese Summe übersteigen, kann der Steuerzahler den Differenzbetrag steuerlich geltend machen. "Liegt meine zumutbare Eigenbelastung bei 1000 Euro, doch ich habe 5000 Euro für ein neues Gebiss gezahlt, kann ich 4000 Euro von der Steuer absetzen", so das Beispiel von Warschkow. Allerdings, so der Experte weiter, liefe schon länger eine Klage am Bundesverfassungsgericht gegen diese Verfahrensweise. Deshalb rät er, die ärztlichen Behandlungskosten auch dann anzugeben, wenn sie unter der Grenze der "zumutbaren Eigenbelastung" liegen. "Experten halten die Klage für aussichtsreich. Wenn sie Erfolg hat, können auch Behandlungskosten, die unter der Grenze liegen, von der Steuer abgesetzt werden - sogar für die Jahre in der Vergangenheit", erklärt Warschkow.

Bescheide vergleichen, um Fehler auszumerzen

Die Einkommensdaten und Krankenkassendaten werden dem Finanzamt automatisch übermittelt. Deshalb rät Tobias Gerauer, Steuerberater beim Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, die Bescheide der Krankenkasse genau mit dem Bescheid vom Finanzamt zu vergleichen, um mögliche Fehler auszumerzen.

Gerauer weist außerdem darauf hin, dass für die Entfernungspauschale (30 Cent pro Kilometer) der schnellste und nicht der kürzeste Fahrtweg ausschlaggebend ist. "Auch wenn man regelmäßig einen Stau umfahren muss, kann man die tatsächlich gefahrene Kilometerzahl angeben", so der Experte.

Geringe Ausgaben werden häufig übersehen

Er erinnert weiterhin daran, dass sich Ausgaben für Arbeitsmittel wie etwa Berufskleidung von der Steuer absetzen lassen. Des Weiteren gibt er den Tipp, dass 50 Prozent der Unfallversicherung als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Zudem rät Gerauer auch kleine Kostenfaktoren anzugeben - wie etwa die Kontoführungsgebühren. Bis zu einer Höhe von 16 Euro ließen sie sich absetzen. "Geringe Ausgaben übersieht oder vergisst man schon mal. Dabei wäre es doch verschenktes Geld", sagt Gerauer.

Auch bei Handwerkertätigkeiten am eigenen Haus oder der eigenen Wohnung könne man Steuerermäßigungen erzielen. "20 Prozent der Arbeitslöhne können geltend gemacht werden", so Gerauer. Bis zu einer Summe von 6000 Euro sei dies möglich.

Welche Neuerungen sind für die Steuererklärung 2014 zu beachten? 

Grundfreibetrag

Eine gute Nachricht für alle: Der Grundfreibetrag ist von 8130 Euro auf 8354 Euro gestiegen - allerdings schon ab 1. Janunar 2014. Für Ehepaare hat er sich damit auf 16.708 Euro verdoppelt. Zudem wurde Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltszahlungen auf 8354 Euro angehoben. Erst ab einem Einkommen, das den Grundfreibetrag übersteigt, werden steuerliche Abgaben fällig.

Reisekosten

Die wichtigste Änderung gab es beim Reisekostenrecht. Sie betrifft Arbeitnehmer, die in ihrem Job keine regelmäßige Arbeitstätte haben wie Monteure oder Lkw-Fahrer. Bislang konnten sie ihre tatsächlich gefahrenen Kilometer von der Steuer absetzen, erklärt Warschkow. Doch nun habe der Gesetzgeber die "regelmäßige Arbeitsstätte" durch die "erste Arbeitsstätte" ersetzt. Deshalb könne etwa der Monteur seinen Rückweg nun nicht mehr als Reisekosten geltend machen. "Das führt dazu, dass einige Arbeitnehmer nun nur noch die Hälfte der Fahrtkosten erstattet bekommen", sagt Warschkow.

Verpflegungspauschalen

Die Verpflegungspauschalen wurden vereinfacht. Für eine Dienstreise oder Abwesenheit vom Wohnsitz betragen die Pauschalen ab 2014 zwölf oder 24 Euro - je nach Dauer der Abwesenheit, erklärt Sigurd Warschkow. 24 Euro gebe es bei einer Abwesenheit ab 24 Stunden. Immerhin noch zwölf Euro bei mindestens acht Stunden Abwesenheit. Damit sei zwar die 14-Stunden-Grenze entfallen, insgesamt ist die Neuregelung für den Arbeitnehmer aber etwas günstiger, meint der Steuerexperte. Bislang habe es bei acht Stunden Abwesenheit nur sechs Euro gegeben.

Rentensteuer

Der steuerpflichtige Rentenanteil für Neurentner erhöht sich 2014 von 66 auf 68 Prozent. Nur noch 32 Prozent der ersten Bruttovollrente bleiben damit steuerfrei. Warschkow empfiehlt Rentnern, genau prüfen zu lassen, wann der steuerpflichtige Teil ihrer Rente den Freibetrag von 8354 übersteigt. Denn ab diesem Zeitpunkt sind sie verpflichtet, Steuern zu zahlen. "Wer den Zeitpunkt verpasst, bei dem könnten sich über die Jahre höhere Summen ansammeln. Und wenn das Finanzamt dann nach einer Steuererklärung verlangt, stehen manche vor größeren Problemen", erklärt der Experte.

Doppelte Haushaltsführung

Bei einer Zweitwohnung seien die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung ab 2014 nur noch bis maximal 1000 Euro pro Monat absetzbar, so Warschkow. (mit Material von dpa)