Hannover. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein weist darauf hin, das bei verloren gegangenen Zahnprothesen das Krankenhaus nicht zahlen muss, wenn der Patient fit genug ist, selbst darauf zu achten. Nur in Notsituationen hat das Krankenhaus auf besondere Hilfsmittel zu achten.

Ein Krankenhaus haftet nicht für eine verlorene Zahnprothese, wenn der Patient in ein anderes Zimmer verlegt wird und er fit genug ist, um selbst darauf zu achten. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein hin und beruft sich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Hannover (Az.: 556 C 11841/13). Eine Klinik ist den Richtern zufolge nur in Notsituationen, etwa bei einer Operation, verpflichtet, auf besondere Hilfsmittel zu achten.

In dem Fall war ein 80-jähriger Patient mit schwerer Lungenentzündung in ein anderes Krankenzimmer verlegt worden, weil sein Bettnachbar ansteckend erkrankt war. Am selben Tag fiel dem Sohn des alten Mannes auf, dass die dritten Zähne seines Vaters fehlten. Dieser klagte später auf Schadenersatz für die neue Prothese, Reisekosten für Zahnarztbesuche und die Fahrt zu seinem Anwalt. Auch wollte er Schmerzensgeld für die Zeit, in der er ohne Zahnersatz auskommen musste.

Die Richter wiesen die Klage ab. Der Mann habe anders als behauptet nicht beweisen können, dass er seine dritten Zähne in eine Ablage am Waschbecken gelegt habe. Außerdem sei auch dann nicht zu klären, wie der Zahnersatz abhandenkam. Der Patient sei fit genug gewesen, um selbst darauf Acht zu geben. (dpa)