Leipzig. Wer einen Fitnessstudio-Vertrag abschließen will, sollte sich die Klauseln anschauen, da diese unwirksam sein können. Beispielsweise dürfen Erstlaufzeiten nicht mehr als zwei Jahre betragen. Experten weisen auch darauf hin, dass das Verbot, eigene Getränke mitzunehmen, nicht immer gilt.
Viele Klauseln in Verträgen mit Fitnessstudios sind unwirksam. So darf beispielsweise die Erstlaufzeit eines Vertrages nicht länger als zwei Jahre betragen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig hin. Auch ein genereller Haftungsausschluss in Fitnessstudios ist nicht möglich. Wenn Trainingsgeräte nicht richtig gewartet werden und sich jemand verletzt, haftet das Studio.
Ein Verbot des Mitbringens eigener Getränke ist nach Angaben der Verbraucherschützer unwirksam, wenn das Fitness-Studio nur teure Fitmacher oder sonstige Getränke anbietet. Verkauft das Fitness-Studio aber die Getränke zu moderaten, also handelsüblichen Preisen, wäre ein Verbot nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden. (dpa)