München. . Vermutet ein Arbeitnehmer, dass seine Beschwerden vom Job herrühren, sollte er sich zuerst an den Betriebsarzt wenden. Der entschiedet dann, ob es sinnvoll ist, Kontakt mit dem Hausarzt aufzunehmen. Vorteile beim Betriebsarzt sind, dass es meist keine langen Wartezeiten gibt und dass die Untersuchungen in der Arbeitszeit stattfinden.
Wende ich mich mit meinen Beschwerden an den Betriebsarzt oder an den Hausarzt? Das ist eine Frage, die sich früher oder später viele Arbeitnehmer stellen. Jede Firma mit mehreren Mitarbeitern ist laut Gesetz dazu verpflichtet, einen Betriebsarzt zu haben. Bei arbeitsbedingten Erkrankungen sei dieser der erste Ansprechpartner, erklärt Prof. Monika Rieger von der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM). Der Vorteil für den Arbeitnehmer: Im Gegensatz zum Hausarzt gibt es beim Betriebsarzt meist keine Wartezeit, und die Untersuchungen finden in der Arbeitszeit statt.
Bei Rückenschmerzen, die vom Schreibtsich herrühren, an den Betriebsarzt wenden
Vermutet ein Arbeitnehmer zum Beispiel, dass seine Rückenschmerzen vom ständigen Sitzen am Schreibtisch herrühren, wendet er sich am besten an den Betriebsarzt. In großen Betrieben sitzt der direkt im Haus, in kleinen Firmen sollte der Arzt regelmäßig vorbeischauen. Prinzipiell sei ein Betriebsarzt aber ein Arzt wie jeder andere und deshalb auch ansprechbar für Beschwerden, die nicht berufsbedingt sind, ergänzt Rieger. Fehlt dem Betriebsarzt die Zeit, sich um allgemeine Beschwerden zu kümmern, oder stellt er auffällige Befunde im Zuge der Routineuntersuchungen fest, verweist er an den Hausarzt.
Umgekehrt kann der Hausarzt den Patienten auch an den Betriebsarzt verweisen, wenn er einen Zusammenhang von Beschwerden mit der Arbeit vermutet. Nur der Betriebsarzt kennt auch die Arbeitsbedingungen vor Ort genau. Gerade bei chronisch kranken Arbeitnehmern oder solchen mit vielen Fehltagen mache es allerdings Sinn, wenn sich beide Ärzte über das weitere Vorgehen beraten, erklärt Rieger. Dazu muss der Patient sein Einverständnis geben. (dpa)