Unna. .

Akuter Notfall in der Familie, Einsatz des Notarztes und des Rettungsdienstes – und die gesetzliche Krankenkassen übernimmt nur einen Teil der Kosten. Auch wenn es wegen eines Todesfalls - wie in Unna - zu einer Leerfahrt kommt.

Eine Gesetzeslücke und fehlende Vertragsregeln in NRW sorgen dafür, dass nicht klar sichergestellt ist, dass die gesetzlichen Krankenkassen auch die Leerfahrt des (mit)alarmierten Rettungswagens zahlt. Dann, wenn der Patient leider vor Ort verstirbt und keine Weiterbehandlung im Krankenhaus erfolgt (wir berichteten).

Auf Anfrage unserer Zeitung bestätigt das Gesundheitsministerium des Landes jetzt in eigenem Antwortschreiben indirekt, dass hierzu keine einheitliche und rechtssichere Regelung im Sinne der Hinterbliebenen besteht.

„Fehleinsätze“

Der Rettungsdienst habe zur Aufgabe, bei Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen und ihn zur Weiterbehandlung in ein Krankenhaus zu transportieren, heißt es dort. Im Falle der Feststellung des Todes würde weder der Notarzt tätig noch ein Transport durch den Rettungsdienst durchgeführt. Fehleinsätze lägen somit lediglich vor, „wenn weder medizinische Handlungen noch ein Transort notwendig werden“.

Und wenn der Patient während einer Fahrt mit dem Rettungswagen versterbe, so das Ministerium weiter, „können keine Ansprüche gegen die Krankenkasse geltend ge-macht werden, denn mit dem Tod des Mitgliedes endet automatisch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse“. Allerdings entstünden auch in diesem Falle abrechnungsfähige Kosten durch Inanspruchnahme des Rettungsdienstes und Notarztes.

Abrechnung fraglich bei Todesfall

Dies könne dann als normaler Einsatz über die Gebührensatzung der Kommunen abgerechnet werden. Aber: „Im Falle des Todes des Patienten vor Eintreffen des Rettungsdienstes ist die Abrechnung fraglich“, so die Behörde. Denn eine Verpflichtung zur Aufnahme dieser Kosten in die Gebührensatzung durch die Träger des Rettungsdienstes bestehe nicht: „Dies ist eine Ermessensentscheidung der Kreise und kreisfreien Städte und wird unterschiedlich in NRW geregelt“.