Unna. .
Der Rettungswagen kam zu einem Notfalleinsatz in Unna. Doch der Patient starb, so dass der RTW wieder „leer“ davonfuhr, da ein Transport zum Krankenhaus nicht nötig war. Die Krankenkasse wollte die „Leerfahrt“ nicht vollständig zahlen, also erhielt die betroffene Familie eine Rechnung.
„Wenn der Rettungsdienst der Feuerwehr zum Notfall ausrückt, und der Patient trotz Behandlung leider vor Ort stirbt und so nicht ins Krankenhaus gebracht wird, hat die Stadt dann trotzdem die Möglichkeit, eine Rechnung für den Transport zu schreiben?“
Die Anfrage von Heribert Wiese im Ausschuss für Feuerschutz hatte einen traurigen Grund. Denn genau das war den Hinterbliebenen nach dem Tod des Schwiegervaters passiert. Eine Rechnung über 300 Euro lag im Briefkasten der Erben. Der stellvertretende Wachleiter Olaf Weischenberg verschob die Antwort zum Fall in den nicht öffentlichen Teil des Ausschusses.
Unterschiedliche Handhabung
„Er hat dort erklärt“, so GAL-Ratsherr Heribert Wiese später, „dass nicht alle Krankenkassen diese Leerfahrten des Rettungswagens – also Rückfahrten ohne erfolgtem Patiententransport – zahlen.“
Nicht alle, aber die meisten Kassen zahlten schon im Todesfall, so Olaf Weischenberg auf Anfrage unserer Zeitung. Es sei aber in der Tat so, dass die Kostenübernahme von Leerfahrten nach Noteinsätzen für die Krankenkassen nicht klar festgelegt sei. „Die Feuerwehren würden es sicherlich begrüßen, wenn es hier zu verlässlichen Regelungen auf Landes- oder Bundesebene kommen könnte.“
Feuerwehr ist Träger
Die Feuerwehren der Städte sind nach dem Rettungsgesetz des Landes NRW Träger des Rettungsdienstes vor Ort. Die Zahl der Einsätze, beispielsweise der Notfalltransporte, wird erfasst und jeweils für die Gebührensatzung berechnet und dort als Gebühr festgelegt. Die Kosten von Noteinsätzen, etwa für gesetzlich krankenversicherte Patienten, können so mit der Krankenkasse abgerechnet werden.
Die verpflichtende Übernahme der Fahrtkosten regelt das fünfte Buch im Sozialgesetzbuch (SGB) des Bundes. „Die Krux ist im geschilderten Fall, dass keine Transportfahrt zustande gekommen ist“, erklärt Karl-Josef Steden, Sprecher der AOK Westfalen-Lippe. „Und wir sind nach Ge-setz nicht verpflichtet, Leerfahrten zu zahlen.“
Stimmt, der § 60 listet bei den zu tragenden Kosten nur Rettungsfahrten mit Patient auf. Die Lücke im Gesetz kann aber durch die Hintertür geregelt werden, wie es in anderen Bundesländern (z.B. Baden Württemberg) längst geschehen ist. Denn § 133 SGB führt auf, dass nicht festgelegte Entgelte über individuelle Verträge zwischen Krankenkasse und Rettungsdienstträger vereinbart werden können – oder die Vergütung über Landesrecht festgelegt wird.
Regelung ist über Landesrecht möglich
Warum das nicht längst in Düsseldorf im Sinne der Versicherten und der Feuerwehren geregelt wurde? Der hiesige SPD-Landtagsabgeordnete Wolfram Kuschke sicherte auf Anfrage zu, „diese Frage zügig klären“ zu wollen.
Und Josef Steden erklärte: „Wenn ein Notarzteinsatz erfolgt ist und der Patient stirbt, tragen wir selbstverständlich auch die Kosten für die Leerfahrt.“ Familie Wiese werde ihre Zahlung „unbürokratisch erstattet bekommen“.