Essen. Feste Schuhe bei 30 Grad? Was auf den ersten Blick eher unangenehm wirkt, kann beim Autofahren Leben retten. Denn mit Flipflops oder Badelatschen rutscht man leichter ab vom Gaspedal. Obwohl kein Gesetz das Fahren ohne festes Schuhwerk explizit verbietet, raten Experten von Flipflops und Co beim Autofahren ab.

Schnell die Tasche gepackt und ab mit dem Auto zum Baggersee - mit Flipflops oder Badelatschen an den Füßen. Ist das rechtlich in Ordnung? Was passiert, wenn man vom Pedal rutscht und dadurch einen Unfall verursacht? Kommt dann die Versicherung trotzdem für den Schaden auf?

Schuhwerk unterliegt nicht der Sorgfaltspflicht

Häufig wird in diesem Zusammenhang auf den §23 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verwiesen, nach dem jeder Autofahrer "… dafür verantwortlich ist (…), dass das Fahrzeug (…) sowie die Ladung und Besatzung vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet".

Von der Verletzung der Sorgfaltspflicht ist dann oft die Rede, wenn jemand mit ungeeignetem Schuhwerk fährt. Doch im Gesetz steht an keiner Stelle explizit, dass Autofahrer nicht barfuß unterwegs sein dürfen oder dass das Tragen von offenen Schuhen, hochhackigen Pumps oder Gummistiefeln verboten ist.

Nicht straferhöhend

Und selbst wenn es zu einem Unfall kommt, bei dem der Fahrer eher nicht fürs Autofahren geeignetes Schuhwerk trägt, wirkt sich das nach Angaben des ADAC-Rechtsexperten Markus Schäpe nicht straferhöhend aus. Bislang urteilte seinem Wissen nach auch kein Gericht in Deutschland anders.

Im Gegenteil: Das Oberlandesgericht Bamberg entschied vor ein paar Jahren, dass barfüßiges Autofahren oder das Fahren mit Socken an den Füßen keine Ordnungswidrigkeit ist (OLG Bamberg, Az: 2 Ss OWi 577/06). Das OLG Celle hob in zweiter Instanz das bereits verhängte Bußgeld in Höhe von 57,50 Euro gegen einen Lkw-Fahrer auf, der bei der Fahrt vorn geschlossene Sandalen ohne Fersenriemen getragen hatte (OLG Celle, Az: 322 Ss 46/07).

Zur Sicherheit feste Schuhe tragen

Auch vor einer Leistungsverweigerung der Kfz-Versicherung müssen Flipflops tragende Unfallverursacher keine Angst haben. "Die Leistung der Versicherung ist nicht abhängig vom Schuhwerk. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlt den Schaden des Unfallopfers natürlich immer - egal ob der Verursacher Schlappen, High Heels oder Gummistiefel trug", sagt Stephan Schweda vom Gesamtverband der deutschen Versicherer (GDV) in Berlin.

Lediglich die Vollkaskoversicherung kann unter Umständen die Leistung zumindest teilweise verweigern, wenn grobe Fahrlässigkeit Ursache des Schadens war. Aber der GDV-Fachmann geht davon aus, dass allein das Tragen bestimmter Schuhe beim Autofahren kaum ein so schwerwiegendes Außerachtlassen der üblichen Sorgfalt darstellt.

Nur mit festem Schuhwerk

Sowohl Stephan Schweda vom GDV als auch Markus Schäpe vom ADAC raten dennoch dazu, auch bei größter Hitze nur mit festem Schuhwerk Auto zu fahren. Dies sei aus Sicherheitsgründen wichtig, denn nur durch haltgebende Schuhe sei gewährleistet, dass man in einer Gefahrensituation ausreichend reagieren und bei einer Gefahrenbremsung genug Bremsdruck aufbauen könne. Ansonsten könnte der Tritt auf das Pedal nicht kräftig genug ausfallen. Und dann nimmt die Fahrt zum See unter Umständen ein unschönes Ende. (dapd)