Neustadt/Weinstraße. . Ein Unternehmer kann seinen Zweitwagen als Firmenauto nutzen. Das ist ihm unbenommen. Will er dies allerdings steuerlich geltend machen, muss das Fahrzeug zu mindestens zehn Prozent betrieblich genutzt werden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz fordert aber noch mehr.

Wer als Unternehmer einen Zweitwagen als Firmenauto steuerlich geltend machen will, muss nachweisen, dass das Auto zu mindestens zehn Prozent betrieblich genutzt wird. Den Umfang der betrieblichen Nutzung muss der Steuerpflichtige nachweisen - entweder durch ein Fahrtenbuch oder durch andere zeitnahe Aufzeichnungen. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 6 K 2286/08).

In dem Fall wurde die steuerliche Anerkennung versagt, weil die Aufzeichnungen erst mehrere Jahre später gemacht wurden und zudem zahlreiche Unstimmigkeiten enthielten. In der Revision muss der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VIII R 11/11) nun entscheiden, ob wirklich zeitnahe Aufzeichnungen erforderlich sind und wie genau diese sein müssen.

Fahrten müssen belegt werden

Um Ärger zu vermeiden, sollten Unternehmer die Fahrten mit dem Firmenwagen aber in jedem Fall dokumentieren, um die betriebliche Nutzung nachweisen zu können. (dapd)