München. Das Finanzamt kann einem Arbeitnehmer mit Dienstwagen die Kosten für das Fahrzeug nicht nach der so genannten Ein-Prozent-Regel als Lohn zuschlagen, wenn es den Anschein hat, dass der Wagen auch Privat genutzt wird. Es muss genau geprüft werden, wie der Wagen zum Einsatz kommt.
Die Ein-Prozent-Regelung für Firmenwagen ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer das Auto nur für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Das entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI R 56/10).
Damit kann das Finanzamt die Kosten dem Arbeitnehmer nicht pauschal als Lohn zuschlagen, weil der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung spricht. Vielmehr muss das Finanzamt nach der Entscheidung der Bundesrichter jetzt klären, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch darüber hinaus tatsächlich privat genutzt hat.
Denn nur dann kommt die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung in Betracht. (dapd)