Berlin. Wer ein im Ausland zugelassenes Auto erwerben will, sollte vor dem Vertragsschluss genau prüfen, ob der Verkäufer auch Eigentümer des Fahrzeugs ist. Ein deutscher Autohändler hatte darauf nicht geachtet - und ist die beiden erstandenen Autos nach einem Gerichtsurteil nun los.

Beim Kauf eines im Ausland zugelassenen Autos ist Vorsicht geboten. Vor allem sollten die Eigentumsverhältnisse genau geprüft werden. Kauft beispielsweise ein Händler ein gebrauchtes, in Belgien zugelassenes Auto, und ist der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs, kann der Käufer in der Regel nicht rechtmäßiger Eigentümer werden.

Voraussetzung für den Eigentumserwerb ist, dass er sich eine Original-Ankaufsrechnung des Verkäufers vorlegen lässt.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin mitteilte.

Fahrzeuge waren von Bank geleast

In dem Fall hatte ein deutscher Kfz-Händler von einer belgischen Firma zwei Fahrzeuge gekauft. Die Firma hatte diese zuvor über eine belgische Bank geleast. Eigentümerin blieb dabei die Bank. Später kündigte die Bank die Leasingverträge wegen Zahlungsrückständen und erwirkte ein Urteil auf Herausgabe der Fahrzeuge von der Firma. Diese hatte die in Belgien zugelassenen Fahrzeuge jedoch bereits an den deutschen Autohändler verkauft und die Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel übergeben, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Details.

Die Autos müssen herausgegeben werden, entschied das Gericht. Die belgische Firma sei nicht zum Verkauf berechtigt gewesen. Der Autohändler hätte nur dann Eigentümer werden können, wenn er bei der Übergabe in gutem Glauben gewesen wäre. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil der Händler es in grob fahrlässiger Weise unterlassen habe, sich Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse der gekauften Fahrzeuge zu verschaffen.

Besonderheiten ausländischer Kfz-Papiere

Beim Erwerb eines im Ausland angemeldeten Wagens sei im Hinblick auf mögliche Besonderheiten ausländischer Kfz-Papiere erhöhte Aufmerksamkeit nötig. Wenn sich der Autohändler in gebotener Weise kundig gemacht hätte, hätte er erfahren, dass das Eigentum an einem Gebrauchtwagen in Belgien üblicherweise durch die Vorlage der Rechnung nachgewiesen werde. Ein dem Kraftfahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II) vergleichbares Papier gebe es nicht.

Die Vorlage sämtlicher Schlüssel und Versicherungspapiere beim Verkauf reichten nicht aus, ebenso wenig wie der belgische Kennzeichennachweis ("Kentekenbewijs"). Hinzu komme, dass in diesem Nachweis die Bank als Halterin ausgewiesen sei. (Aktenzeichen: 6 U 473/10) (dapd)